Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Abbruchgenehmigung Erteilung

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Sie können bei verfahrensfreien Beseitigungen aber beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Verfahrensfreie Vorhaben

    Für den Abbruch (Beseitigung) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage brauchen Sie nichts weiter veranlassen, wenn die Anlage komplett abgerissen werden soll und

    • die bauliche Anlage ohne Genehmigungsverfahren errichtet oder geändert werden darf, beispielsweise viele Garagen und Carports bis 3 m Höhe und 30 m² - außer im Außenbereich (§ 62 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)
    • es sich um freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 handelt oder
    • es sich um sonstige Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m handelt, die keine Gebäude sind
    Anzeigepflichtige Vorhaben

    Für alle übrigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen Sie den beabsichtigten Abbruch (Beseitigung) mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen, dies ist erforderlich für:

    • alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
    • freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
    • sonstige Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, die keine Gebäude sind

    Bitte beachten Sie, dass der Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher anzuzeigen ist.
    Gerne beantwortet unsere Bauberatung Ihre Fragen auch hinsichtlich der Einordnung Ihres Abbruchvorhabens.

    Wichtiger Hinweis

    In allen Fällen - das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist - sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) eingehalten werden. Es trifft Sie damit die Pflicht, sich selbständig mit allen weiteren betroffenen Fachämtern und städtischen Betrieben rechtzeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abzustimmen. Eine nachträgliche Kenntnisnahme der Fachämter von bereits durchgeführten oder begonnenen Beseitigungen geht damit zu Ihren Lasten.

     

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Technische Bauaufsicht

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Willich

    Adresse

    Hausanschrift

    Rothweg 2

    47877 Willich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02156/949-0

    Fax: 02156/949-100

    E-Mail: Bauenundwohnen@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Antragsvordruck, Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens, Standsicherheitsnachweis bei nicht freistehenden Gebäuden (siehe Weiterführende Information), Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik

    Formulare

    Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Rechtliche Voraussetzungen

    Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Abbrüchen wird im § 62 Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Anzeigepflichtige Abbruchvorhaben

    Übersenden Sie uns (Bauaufsichtsbehörde) das vollständig ausgefüllte Formular mit allen erforderlichen Unterlagen.

     

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Mit dem Abbruch (Beseitigung) dürfen Sie frühestens einen Monat nach dem Eingang der Anzeige beginnen und der Ausführungsbeginn ist mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Willich

    • 4 Wochen

    Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Gebühren kommen hinzu. Kostenhöhe (variabel): von EUR 50 bis zu EUR 1.500.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Willich

    Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird eine Anlage hingegen nur teilweise beseitigt, handelt es sich um eine baugenehmigungspflichtige Änderung einer (baulichen) Anlage.

    Bitte beachten

    Die baurechtliche Genehmigungsfreiheit lässt - wie auch das Anzeigeverfahren - andere Genehmigungserfordernisse (zum Beispiel Denkmalrecht) unberührt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Standsicherheitsnachweis

    Bei aneinandergebauten Gebäuden benötigen Sie die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners (z.B. Statiker:in) über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das beseitigende Gebäude angebaut ist.

    Gebühr

    Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Willich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de