Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Abbruchgenehmigung

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Sie können bei verfahrensfreien Beseitigungen aber beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Grevenbroich

    Der Abbruch (Beseitigung) von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 verfahrensfrei (genehmigungsfrei).
    Es gilt jedoch die Anzeigepflicht für bestimmte Anlagen (z.B. Gebäude).

    Wenn Sie eine bauliche Anlage abreißen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)
    Mit der Beseitigung anzeigepflichtiger Anlagen darf erst einen Monat nachdem durch die Behörde bestätigt wurde, dass die Anzeige vollständig vorliegt, begonnen werden.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Beseitigung von:

    1. Anlagen die verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind, z.B. (Aufzählung nur beispielhaft, nicht vollständig) folgende Gebäude:
      • Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten
      • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche insgesamt bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
      • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche,
      • Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze
    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
    3. Sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

    Die Verfahrensfreiheit (Genehmigungsfreiheit) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden.
    Hierbei sind unter anderem Vorschriften zum Denkmalschutz, Artenschutz, Altlasten, Asbestbelastung ect. zu beachten. 

    Die Anzeigepflicht besteht z.B. für  folgende Gebäude und Anlagen

    1. alle nicht freistehenden, also angebauten Gebäude (Gebäudeklassen 2, 3, 4, 5)
    2. freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7 m bis zu 13 m (Gebäudeklassen 4 und 5)
    3. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe ab 10 m
    4. Anlagen, wenn sie nicht verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 BauO NRW sind

    Vor dem Abreißen einer baulichen Anlage - unabhängig ob Anzeigepflichtig oder nicht - müssen Sie verschiedene Dinge beachten:

    • Ggf. Standsicherheit der Gebäude und Nachbargebäude prüfen
    • gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
    • auf besonders geschützte Tiere in den baulichen Anlagen und auf dem Abbruchgrundstück achten (Artenschutz)
    • gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen z.B. nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht einholen

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

    Hinweis:
    Die Beseitigung einer Anlage ohne die Erfüllung der vorgenannten Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld zu ahnden ist.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bauordnung / Bauaufsicht - 61.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 6

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grevenbroich

    • Formular zur Anzeige der Beseitigung von Anlagen 
    • Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
    • Ggf. Nachweis der Standsicherheit der angebauten Gebäude durch berechtigte Person (§ 62 Absatz 3 Satz 4 BauO NRW)
    • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Formulare

    Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    • Um von Ihrem Wahlrecht, das Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, Gebrauch machen zu können, muss es sich um eine in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte verfahrensfreie Beseitigungsmaßnahme handeln.
    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Grevenbroich

    Sie können den Antrag künftig online über das Bauportal.NRW stellen. Der Link wird hier bereitgestellt, sobald die Anwendung zur Verfügung steht.

    Zusätzlich sind die erforderlichen Formulare nebenstehend vorhanden.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer Die Beseitigungsgenehmigung erlischt, wenn nicht 3 Jahre nach Ausstellung der Genehmigung mit der Beseitigung begonnen wurde oder die Ausführung der Beseitigungsmaßnahme länger als 1 Jahr unterbrochen wurde. Entspricht die erteilte Beseitigungsgenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kommt eine Verlängerung in Betracht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Beseitigungsantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Antrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Antrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Beseitigungsantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt 3 Monate.

    Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Gebühren kommen hinzu. Kostenhöhe (variabel): von EUR 50 bis zu EUR 1.500.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Grevenbroich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de