Abwasser
Hinweise für Herzogenrath
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 10.12.2002 erhebt die Stadt seit 01.01.2003 getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser.
Schmutzwassergebühr
Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühr bildet für das Jahr 2023 der Frischwasserverbrauch von Mai 2021 bis Mai 2022 bzw. bei Jahresablesern der Verbrauch von Januar 2021 bis Dezember 2021.
Hinweis zum Abzug von Wasserschwundmengen:
Wassermengen, die nachweislich nicht in die städtische Kanalisation eigeleitet werden (sog. Wasserschundmengen), bleiben auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Schmutzwassermenge unberücksichtigt (z. B. für Garten- oder Teichbewässerung sowie bei landwirtschaftlichen Flächen zur Tränkung der Tiere).
Schwimmbäder und Pools sind ausgeschlossen.
Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Dieser ist verpflichtet, den Nachweis durch einen auf seine Kosten ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler oder eine gegeignete Abwasser-Messeinrichtung zu führen.
Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind - bezogen auf den Ablesezeitraum des Wasserversorgers - spätestens innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen. Ein automatischer Abzug erfolgt nicht.
Es wird empfohlen, bereits zum Zeitpunkt der Ablesung des Hauptwasserzählers im Mai eines Jahres durch die Firma enwor auch den Zählerstand der Zwischenuhr selbst abzulesen und den Antrag auf Ermäßigung der Schmutzwassergebühren (unter Angabe der Zählerstände der Haupt- und Zwischenuhr(en)) vorab dem Steueramt zu übersenden. Hierzu steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.
Für den Mehrverbrauch aufgrund eines Rohrbruches steht Ihnen der Antrag auf Ermäßigung der Schmutzwassergebühr als Onlinedienstleistung zur Verfügung.
Niederschlagswassergebühr
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten bzw. überbauten oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.
Grundflächen, auf denen sich Gebäude oder Überdachungen befinden, gelten als bebaute Grundstücksflächen.
Befestigte Grundstücksflächen sind z.B. betonierte, asphaltierte und gepflasterte Grundstücksteile.
Bitte teilen Sie dem Hoch- & Tiefbau (A 65), Hr. Ruthmann, Tel. 02406/83-6121, schriftlich mit, wenn Flächen erstmals erschlossen bzw. angeschlossene Flächen erhöht oder verringert worden sind.
Die Änderung oder Ermäßigung des Niederschlagswassers wird ab dem Ersten des Monats, der der Änderung oder dem Ermäßigungstatbestand folgt, frühestens jedoch ab dem Monatsersten nach der Antragstellung berücksichtigt.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei der Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
Klärschlammabfuhr
Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in die Kläranlage wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, die Gebührensatzung über Entwässerung der Grundstücke und die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen stehen im Ortsrecht unter Punkt 7. (Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung) zum Download zur Verfügung.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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