Die Erlaubnis für die Aufnahme der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit beantragen
Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Anzeigen und Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen gefährliche Abfälle gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis. Von einem gewerbsmäßigen Transport ist auszugehen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens auch und gerade im Transport von Abfällen für Dritte liegt. Nicht gewerbsmäßig erfolgt beispielsweise die Einsammlung oder Beförderung dann, wenn ein Abfallerzeuger die in seinem Betrieb oder bei seiner Tätigkeit z. B. auf Baustellen angefallenen Abfälle transportiert. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige gemäß § 53 KrWG (Formular siehe unten) der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen.
Für die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten ist zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich.
Informationen zum Antragsverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Die Erlaubnispflicht entfällt auch für als Einsammler und Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben. Beförderungserlaubnisse sind nicht übertragbar.
Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Beförderungserlaubnis haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein. Die nach dem KrWG erteilten Erlaubnisse haben den Charakter einer Lizenz und gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis innerhalb der BRD ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Prüfungsgegenstand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere Zuverlässigkeit sowie die Fachkunde des Antragstellers.
Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Antragsverfahren und zu den Gebühren
Detaillierte Informationen stehen in den folgenden Downloads und nebenstehenden Web-Links zur Verfügung. Es wird empfohlen, das elektronische Verfahren zur Abgabe der Anzeige zu nutzen, da hierfür der Verwaltungsaufwand insgesamt geringer ist und damit auch geringere Gebühren anfallen. Die Anzeigen und Erlaubnisse können Online einfach und schnell erstellt und an die Behörde versandt werden.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
- die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
- Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
- ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
- Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
- Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
- Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeiten Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
- keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
- der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heinsberg
Verfahrensablauf
Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen diese Tätigkeit aufnehmen oder haben sich wesentliche Umstände Ihrer Tätigkeit geändert, beantragen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren. Hierzu kann z.B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES. Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde
- Unterlagen nachfordern oder
- die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
- die Erlaubnis ablehnen.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Heinsberg
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 250 - 5000
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein am 28.12.2020
Stichwörter
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