Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler*innen
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Finanzielle Hilfen zur Ausbildung und zum Lebensunterhalt inklusive Kranken- und Pflegeversicherung
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet.
Die Ausbildungsförderung umfasst pauschaliert den Bedarf zum Lebensunterhalt und für Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind. Die Höhe des Bedarfes ist abhängig von der Schulform sowie den persönlichen Verhältnissen. Unter besonderen Voraussetzungen kann sich der Bedarf erhöhen. Zum Beispiel um einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag oder einen Kinderbetreuungszuschlag.
Grundsätzlich sind auf den Bedarf Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person sowie Einkommen von Ehegatten*innen und Lebenspartnern*innen und der Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Leistungen unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt werden.
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Ansprechpartner
Stadt Dortmund - Sozialamt - Ausbildungsförderung, vertriebenrechtliche Angelegenheiten
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.
Voraussetzungen
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Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen umfasst die Förderungsfähigkeit der Ausbildung, die persönlichen Voraussetzungen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse. Grundsätzlich muss die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden. Abweichungen von der Altersgrenze sind unter strengen Kriterien nach besonderer Einzelfallprüfung möglich.
Ob eine Ausbildung förderungsfähig ist ergibt sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis Nordrhein-Westfalen. Es umfasst ca. eintausend Ausbildungsstätten in Nordrhein Westfalen und differenziert darüber hinaus nach unterschiedlichen Ausbildungsgängen.
Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen u.a. Erstausbildung, weitere Ausbildungen, Staatsangehörigkeit, Eignung und Alter (In der Regel Ausbildungsbeginn vor Vollendung des 45. Lebensjahres). Die Förderung ist grundsätzlich einkommensabhängig. Dabei wird das Einkommen des/der Auszubildende/n, des Ehegatten, der Eltern sowie Freibeträge berücksichtigt.
Eine vom Einkommen der Eltern unabhängige Förderung ist im Einzelfall möglich, z.B. bei Besuch des Abendgymnasiums oder Besuch eines Kollegs und Beginn der Ausbildung nach dem 30. Lebensjahr.
Vermögen wird bei der Bemessung der Leistung berücksichtigt. Dabei werden Freibeträge zuerkannt. Diese sind von den Verhältnissen im Einzelfall abhängig.
Die Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Sie wird für jeweils einen Ausbildungsabschnitt (in der Regel für zwei Semester bzw. einem Schuljahr) bewilligt - und zwar vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist bzw. bei späterem Ausbildungsbeginn ab dem Monat der Ausbildung. Für jeden Ausbildungsabschnitt ist ein neuer Antrag notwendig.
Hinweis: Für Studierende an Hochschulen und Universitäten ist das zuständige Förderungswerk der jeweiligen Hochschule/Universität zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als leistungsberechtigte Person. Liegen alle Unterlagen vor, die wir von Ihnen benötigen, ist eine Entscheidung regelmäßig innerhalb von ca. 6 Wochen möglich. In der Hauptantragszeit jeweils zu Semesterbeginn / Schuljahresbeginn sind längere Bearbeitungszeiten zu erwarten.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Diese Leistung ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe