Wohngeld
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Für Bürger*innen, die erstmalig Wohngeld beantragen, sind folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Wohngeld/Lastenzuschuss
- Nachweis Mietzahlungen (Kontoauszug, Mietbescheinigung)
- Nachweis Einkommen anhand von 3 Lohnabrechnungen oder einer Verdienstbescheinigung und einer Lohnabrechnung
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund des erhöhten Telefonaufkommens ist die Wohngeldstelle unter der Sammelnummer: 05251-8815095 oder über wohngeldstelle@paderborn.de zu erreichen.
Der Zweck des Wohngeldes ist, die wirtschaftliche Sicherung und angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen.
Insbesondere Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen gehören zur Gruppe der Wohngeldbezieher.
Anders als beispielweise beim Bürgergeld oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben).
Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Das Einkommen oder Vermögen naher Verwandter außerhalb des eigenen Haushaltes spielt für den Bezug von Wohngeld ebenfalls keine Rolle.
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Ansprechpartner
Sozialamt - Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 052518815095
E-Mail: wohngeldstelle@paderborn.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Paderborn
Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck, eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle.
Entsprechende Vordrucke finden Sie unter "Downloads" und bei den Standorten der Stadtverwaltung Paderborn, "Am Hoppenhof 33" (Wohngeldstelle) und an der Infozentrale "Am Abdinghof 11".
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Paderborn
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung (WoGV)
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des WoGG (WoGVwV)
- Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Verfahrensablauf
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Paderborn
Wohngeld wird nur auf Antrag per Onlineportal, Post oder E-Mail (wohngeldstelle@paderborn.de) gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.
Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.
Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig
- von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen
- dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der Miete oder Belastung
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kinderzuschlag.
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.
Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u.a. Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel:
- Bürgergeld
- Grundsicherung
Alleinstehende Studenten oder Auszubildende,
- die BAföG oder
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
beziehen, erhalten kein Wohngeld.
Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen abgelehnt wurde.
Ein Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung/Zweitstudium
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023
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