Wohngeld

    Wohngeld

    Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann können Sie als Mieter oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Petershagen

    Wohngeld ist ein vom Bund und Land NRW getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

    Einen rechtlichen Anspruch auf diesen Zuschuss können Sie haben, wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht zum angemessenen und familiengerechten Wohnen ausreicht.

    Wohngeld wird für Mieter von Wohnraum oder Bewohnern von Heimen als Mietzuschuss und für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt.

    Relevante Faktoren für die Höhe des Wohngeldes sind:

    • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
    • das Einkommen der Haushaltsmitglieder
    • die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f69b47f433b2b19cd28a85d97f5ad662

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 2-4

    32469 Petershagen

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Petershagen

    Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie ebenfalls bei unserer Wohngeldstelle.

    "Antragsvordrucke und Anlagen" gibt es beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Petershagen

    Beim Bezug von Wohngeld ist es in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.

    Auch Studenten und Auszubildende haben in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Wohngeld.

    Wenn andere Sozialleistungen nach dem SGB bezogen werden, kommt es auf den Einzelfall an. Für genauere Auskünfte steht unsere Wohngeldstelle zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Petershagen

    Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die Bewilligung erfolgt ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. In der Regel wird das Wohngeld für die Dauer von 12 Monaten bewilligt. Für eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag zu stellen. Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen

    Bitte beachten Sie die Sprechzeiten der zuständigen Kontaktpersonen:

    • Frau Heike Altvater (A - J) 
    Montag              08:30 bis 12:30 Uhr 14:00 bis 17:30 Uhr Dienstag 08:30 bis 12:30 Uhr   Mittwoch 08:30 bis 12:30 Uhr   Donnerstag 08:30 bis 12:30 Uhr   Freitag 08:30 bis 12:30 Uhr

     

    • Frau Alina Remiasch (K - N)
    Montag              08:30 bis 12:30 Uhr 14:00 bis 17:30 Uhr Dienstag 08:30 bis 12:30 Uhr   Mittwoch 08:30 bis 12:30 Uhr   Donnerstag 08:30 bis 12:30 Uhr 14:00 bis 17:30 Uhr Freitag 08:30 bis 12:30 Uhr

     

    • Ursula Wilharm (O - Z) 
    Montag              08:30 bis 12:30 Uhr 14:00 bis 17:30 Uhr Dienstag 08:30 bis 12:30 Uhr   Mittwoch 08:30 bis 12:30 Uhr   Donnerstag 08:30 bis 12:30 Uhr 14:00 bis 17:30 Uhr    

    Weitere Informationen

    Hinweise für Petershagen

    Zweiter Heizkostenzuschuss

    Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

    Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

    In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

    Wohngeldreform 2023:

    Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

    Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

    Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Petershagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de