Wohngeld

    Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann können Sie als Mieter oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Alfter

    Aufgrund der stetig steigenden Preise für Wohnraum fällt es vielen Haushalten schwer, die Kosten bei niedrigem und mittleren Einkommen zu tragen. Für diese Personen kann es einen staatlichen Zuschuss zu den Mietkosten geben.

    Unter Wohngeld versteht man:

    • einen Mietzuschuss für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen oder Bewohner eines Heimes oder
    • einen Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

    Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt unter anderem ab von:

    • der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
    • der Höhe des Gesamtjahresbruttoeinkommens,
    • der Höhe der Miete oder Belastung (diese sind immer nur bis zu einer bestimmten Höhe zuschussfähig).

    Um zu berechnen, wie hoch Ihr Wohngeld-Anspruch ausfallen könnte, nutzen Sie bitte die unverbindliche und anonymisierte Berechnung des Wohngeldrechners NRW oder des Wohngeldrechners des Bundes (siehe bei "Weitere Informationen").

    Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bürger, die

    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.
    • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten.
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
    • Alleinstehende Studenten sind, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
    • Alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 7

    53347 Alfter

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen

    Adresse

    Hausanschrift

    Fürstenwall 25

    40219 Düsseldorf

    Version

    Technisch geändert am 08.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Alfter

    Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:

    • über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz);
    • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld;
    • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen;
    • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art;
    • über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld);
    • Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen;
    • letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/ Gewerbetreibende).

    Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen.

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Hinweise für Alfter

    Die Beantragung von Wohngeld ist gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Alfter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de