Wohngeld
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Sie können Wohngeld als Mieter (sog. Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sog. Lastenzuschuss) erhalten.
Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert - auf der Basis der sog. Wohngeld-formel - berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen. Für Leverkusen gilt die Mietenstufe 4.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen. Im Rahmen Ihrer Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht sind Sie auch verpflichtet, eine Verbesserung Ihres Haushaltseinkommens bzw. eine Veränderung der Umstände mitzuteilen.
Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort finden Sie auch den Wohngeldrechner, mit dessen Hilfe Sie für das Land Nordrhein-Westfalen überschläglich und anonymisiert berechnen können, ob für Sie ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte. Sollte die Berechnung ergeben, dass ein Anspruch bestehen könnte, kann dort anschließend online ein Wohngeldantrag gestellt werden.
Aktuelle Öffnungszeiten:
Das Sachgebiet Wohngeld ist vorübergehend zu folgenden Zeiten zur Antragsannahme auch ohne Terminvereinbarung geöffnet:
- Dienstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
- Donnerstags von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Spezielle Fragen können Sie telefonisch mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin besprechen oder einen Termin vereinbaren.
Diese sind derzeit erreichbar: Montags, mittwochs und freitags von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr.
Servicezeiten Bürgerservice:
Sollten Sie eine Rückrufvereinbarung außerhalb unserer Sprechzeiten wünschen, wenden Sie sich bitte telefonisch an den Bürgerservice unter 0214 406-5555.
Dieser ist derzeit zu folgenden Zeiten erreichbar:
- Montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17.00 Uhr
- Freitags von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Wohngeld und Wohnberechtigungsscheine
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: 504-wohngeld@stadt.leverkusen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen je nach Einzelfall unterschiedliche Unterlagen vorgelegt werden. Diese können Sie vorab aus der Checkliste entnehmen.
Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:
- Bei Mietern:
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- Mietvertrag
- aktuelle Betriebskostenabrechnung
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- Bei Eigentümern:
- Nachweis zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden / Fremdmittelbescheinigung der kreditgebenden Banken
- aktueller Grundsteuerbescheid
Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate
- aktueller Rentenbescheid
- aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
- Nachweis über geleistete oder erhaltene Unterhaltszahlungen
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z.B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen
Sonstige Nachweise (falls vorhanden):
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Leverkusen
Verfahrensablauf
Hinweise für Leverkusen
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag. Eine Online-Antragstellung ist möglich.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen, für Leverkusener Bürger ist dies die Wohngeldstelle der Stadt Leverkusen.
Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid. Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Fristen
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Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Leverkusen
Mit einer Wohngeldbewilligung können Sie / Ihre Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz haben. Informationen zu den Leistungen von Bildung und Teilhabe finden Sie hier.
Das Deutschlandticket sozial für 39,00 EUR kann ab dem 01.01.2024 auch von wohngeldberechtigten Personen erworben werden. Dazu ist die Vorlage eine Mobilpass erforderlich. Mit einer Wohngeldbewilligung können Sie einen Mobilpass im Rathaus Wiesdorf erhalten.
Weitere Informationen finden Sie im Flyer Mobilpass der VRS.
Informationen zum Kinderzuschlag
Mit dem Kinderzuschlag werden Familien mit geringem und mittlerem Einkommen unterstützt. Familien können den Zuschlag zusätzlich zum Wohngeld beantragen. Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen werden nicht auf das Wohngeld angerechnet.
Mit dem KiZ-Lotsen prüfen Sie schnell und einfach, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Dieser Lotse ist eine interaktive Berechnungshilfe. Mit wenigen Eingaben wird die persönliche Situation abgefragt und ein Ergebnis angezeigt.
Mehr Informationen zum Kinderzuschlag bietet ein Flyer auf der Seite der Arbeitsagentur.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023
Stichwörter
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