Wohngeld
Beschreibung
Hinweise für Korschenbroich
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gewährt. Mieterinnen und Mieter erhalten Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erhalten Lastenzuschuss.
Wohngeld wird nur auf Antrag und erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob und in welchr Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung ab.
Digitaler PDF-Wohngeldantrag:
Seit dem 2. November 2016 steht das Wohngeld-Antragsverfahren auf der Homepage des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Website des Wohngeldrechners zur Verfügung.
Damit ist eine papierlose Antragstellung über das Internet möglich. Nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung mit dem Wohngeldrechner können Sie einen digitalen PDF-Wohngeldantrag stellen, indem ergänzende Angaben u. a. zur Person, zu den Haushaltsangehörigen und zur Wohnung von Ihnen eingegeben werden.
Über das Portal "Gemeinsam Online" können Sie Wohngeld (Erstantrag Mietzuschuss/Mietlastenzuschuss) nun auch direkt online beantragen. Bitte beachten Sie, dass für die Nutzung des Online-Portals ein Benutzerkonto erstellt werden muss (siehe "Link zu externem Verfahren").
Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Wohngeldantrag in Papierform einzureichen. Die hierfür notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei den unten genannten Ansprechpartnern oder Sie können diese auf Ihren Rechner herunterladen (siehe "Downloads" und "Unterlagen").
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Link siehe unten).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Korschenbroich
Der Wohngeldantrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben.
Antragsassistent: Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
Wohngeld Antrag zur Fristwahrung:
Da Wohngeld vom Ersten des Monats der Antragstellung gewährt wird, kann ein formloser Antrag zur Fristwahrung unter Umständen sehr wichtig sein (z. B. am letzten eines Monats, wenn noch kein formeller Antrag vorhanden ist.). Selbstverständlich muss der formelle Antrag mit den beizufügenden Unterlagen in angemessener Frist nachfolgen.
Antragsassistent: Formloser Antrag auf Wohngeld zur Fristwahrung
Wohngeld Einkommensbescheinigung zum Antrag:
Diese Bescheinigung muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen. Sie ist maßgeblich für den Anspruch und die Bemessung des Wohngeldes. Liegt Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze, wird kein Wohngeld gewährt. Hierzu gibt es im Wohngeldrecht Tabellen und Berechnungsmodi. Ihr Arbeitgeber ist durch das Wohngeldgesetz zur Erteilung der Einkommensbescheinigung verpflichtet, er kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen.
Antragsassistent: Anlage zum Wohngeldantrag - Verdienstbescheinigung
Mietbescheinigung (Mietzuschuss):
Die Mietbescheinigung zum Wohngeldantrag wird benötigt, um die Höhe des Wohngeldes zu bestimmen und um festzustellen, ob überhaupt Miete gezahlt wird. Wird tatsächlich keine Miete gezahlt, besteht kein Anspruch auf Wohngeld, oder eventuell zustehendes Wohngeld wird an den Vermieter weitergeleitet.
Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss:
Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Wohngeldstelle abzugeben. Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung: Wenn sie einen sogenannten Lastenzuschuss für Ihre Eigentumswohnung oder für Ihr Familienheim beantragen wollen, müssen Sie die bestehenden Belastungen nachweisen. Der Lastenzuschuss ist im Grunde das Gleiche wie ein Mietzuschuss, nur dass für ihn die Belastungen, die aus der Bildung von Eigentum entstehen, die Grundlage der Berechnung bilden. Deshalb müssen Belastungen, die aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung entstehen hier nachgewiesen werden.
Fremdmittelbescheinigung:
Die Fremdmittelbescheinigung muss zum Nachweis der Belastung von der darlehengebenden Bank ausgefüllt werden.
Antragsassistent: Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen/ Werbungskosten:
Die gleiche Wirkung wie die Werbungskosten entfalten die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Auch sie wirken einkommensmindernd. Diese Bescheinigung des Finanzamtes brauchen Sie nur vorzulegen, wenn Ihre abzugsfähigen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro jährlich übersteigt. Da Werbungskosten sich Einkommensmindernd auswirken, wirken Sie gleichzeitig mietzuschusserhöhend.
Negativbescheinigung über den Bezug von Wohngeld:
Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden.
Antragsassistent: Anlage zum Wohngeldantrag - Erklärung Zusatzeinkünfte
Hinweis: Bitte nutzen Sie zum Ausfüllen der Formulare und Drucken der im Anschluss generierten PDF-Dateien möglichst folgende Browser: Firefox, Edge, Google Chrome.
Bei Nutzung des Internet Explorers kann es zu einer fehlerhaften Darstellung kommen.
Information nach Artikel 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie hier abrufen.
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023
Stichwörter
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