Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

    Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

    Hinweise für Viersen

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Diese richten sich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Hierbei ist es von großer Bedeutung, ob die Verkehrsauffälligkeiten bereits in der Probezeit begangen wurden.

    Danach ist gegen die/den Inhaber/in einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt einzutragen war, die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF), anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde. Außerdem wird in diesem Fall die Probezeit um zwei Jahre verlängert.

    Wenn nach Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde(n), ist die/der Betroffene schriftlich zu verwarnen und ihr/ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

    Wenn nach Ablauf dieser Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurde(n), muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine neue Fahrerlaubnis darf dann frühestens 3 Monate nach Wirksamwerden der Entziehung erteilt werden.

    Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF)

    Die Seminarteilnehmer sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen (mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern in 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen) und an einer Fahrprobe (zwischen der ersten und zweiten Sitzung mit einer reinen Fahrzeit von mindestens 30 Minuten je Teilnehmer) veranlasst werden, Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen.

    Darüber hinaus soll eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr erreicht werden, damit sich die Betroffenen zukünftig sicher und rücksichtsvoll im Straßenverkehr verhalten.

    Handelt es sich bei den Verkehrsauffälligkeiten um Zuwiderhandlungen unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel muss die/der Fahranfänger/in an einem besonderen Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen.

    Die Aufbauseminare für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind.

    Besondere Aufbauseminare für Fahranfänger dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, denen eine amtliche Anerkennung erteilt wurde. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

    Das Entgelt für die Teilnahme an Aufbauseminaren in Fahrschulen und an besonderen Aufbauseminaren bestimmen die Veranstalter in eigener Verantwortung.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/5 Führerscheine/Fahrschulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Anordnung Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF): 25,60 € Verwarnung: 17,90 € Entziehung der Fahrerlaubnis: 95,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Bitte vereinbaren Sie zur Verkürzung Ihrer Wartezeit telefonisch einen Termin.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de