Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung nach Scheidung

    Personalausweis beantragen wegen Namensänderung nach Scheidung

    Sie haben sich scheiden und danach Ihren Familiennamen ändern lassen? Dann müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Für deutsche Staatsbürger ab 16 Jahren ist im Regelfall ein Personalausweis auszustellen. Auf Antrag beider Elternteile kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden. Entsprechende Formulare finden Sie unter "benötigte Unterlagen".

    Antragsteller ab 24 Jahren erhalten einen Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre.

    Für die Beantragung ist persönliche Vorsprache erforderlich. Es dauert ca. 4 Wochen bis der Ausweis fertig gestellt ist. Diese werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Das Bürgerbüro hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit.

    In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Die hierfür benötigten Unterlagen sind der alte Ausweis und ein Foto. Die Gebühr für einen vorläufigen Personalausweis beträgt 10 Euro.

    Der Personalausweis sollte grundsätzlich persönlich abgeholt werden und kann nur ausgehändigt werden, wenn der Erhalt des PIN-Briefes bestätigt wird. Bei Nichterhalt des PIN-Briefes ist immer eine persönliche Vorsprache erforderlich.

    Bedenken Sie bitte, dass für die Einreise in einige Länder eine Mindestgültigkeit des Personalausweises vorgeschrieben ist, bzw. dass die Einreise nur mit einem Reisepass möglich ist. Weitere Informationen finden Sie über die Seite des Auswärtigen Amtes.

    Das Bürgerbüro erteilt Ihnen hierzu keine verbindlichen Auskünfte.  (§ 1 Absatz 1 ; 1.1.2 Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten) PassVwV

    Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig.

    Personalausweis (Erstantrag)

    Der Personalausweis kann auf Antrag beider Elternteile ab dem 12. Lebensjahr beantragt werden, spätestens ist er jedoch ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu beantragen. In diesem Fall ist eine Antragsstellung bereits 4-6 Wochen vor dem 16. Geburtstag möglich.

    Um evtl. Unstimmigkeiten in den Melderegistereintragungen sofort ausräumen zu können, empfiehlt es sich, das Familienstammbuch oder eine andere Personenstandsurkunde zur Antragstellung mitzubringen.

    Personalausweis (Eheschließung)

    Trifft zu, wenn geheiratet haben und Ihr Familienname sich geändert hat.

    Personalausweis (Eintrag eines Doktortitels)

    Sie möchten Ihren Doktortitel in Ihren Personalausweis eintragen lassen?  Legen Sie uns bitte die Genehmigungsurkunde vor.

    Personalausweis (Einbürgerung)

    Trifft zu, wenn Sie sich einbürgern lassen haben und nun die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02291 85-200

    E-Mail: buergerbuero@waldbroel.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Waldbröl

    • Alter Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Original Geburtsurkunde

    • Biometrie taugliche Passbilder (nicht älter als 6 Monate)

    • Einverständniserklärung (falls beantragende Person unter 16 Jahre)

    • Genehmigungsurkunde (Bei Eintrag eines Doktortitels)

    Formulare

    Hinweise für Waldbröl

    Voraussetzungen

    Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

    • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
    • das 16. Lebensjahr vollendet haben und
    • in Deutschland gemeldet sind,
    • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

    Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:

    • Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen können, warum Sie den Personalausweis nicht bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Einen Personalausweis beantragen Sie im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen an Ihrem Hauptwohnsitz. Sie können Ihren Personalausweis auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen. Sie brauchen dafür aber einen wichtigen Grund. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

    • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
    • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin hergestellt.
    • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.

    Fristen

    Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen.
    Ausnahme: Sie besitzen ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen.

    Bearbeitungsdauer

    Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

    Kosten

    • EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
    • EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
    • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
    • EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
    • EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland

    Gebührenreduzierung oder -befreiung sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen des Bürgeramts.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Waldbröl

    Weitere Informationen

    Hinweise für Waldbröl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 26.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Waldbröl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de