Personalausweis beantragen wegen Namensänderung nach Scheidung
Sie haben sich scheiden und danach Ihren Familiennamen ändern lassen? Dann müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Grundsätzlich haben Sie als deutscher Staatsbürger oder deutsche Staatsbürgerin die Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen, sofern Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen.
Ausnahme: Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin. Nutzen Sie hierfür die Online-Terminvereinbarung.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Alter Personalausweis
Der alte Ausweis wird bei der Abholung des neuen Ausweises eingezogen. - Neues biometrisches Passfoto
Das Passfoto darf nicht älter als 6 Monate sein. Beispiele zeigt die Fotomustertafel im Bürgerbüro. - Bisheriger Kinderausweis oder Kinderreisepass
- Reisepass
Der Reisepass wird benötigt, wenn der bisherige Ausweis verloren ging. - Geburtsurkunde/Stammbuch oder Führerschein, falls Ausweisdokumente nicht vorhanden oder verloren sind.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Abholung:
- Der oder die Antragsteller*in muss das Schreiben der Bundesdruckerei abwarten.
Das Schreiben enthält die Mitteilung über die 5-stellige PIN, den PUK und das Sperrkennwort.
Das Schreiben kommt per Post.
Bitte beachten Sie die Abholinformationen unter "Downloads". - Die Abholung ist auch durch eine bevollmächtigte Person möglich.
Dazu wird eine Vollmacht (unter "Downloads" zu finden), der eigene Personalausweis und der alte Personalausweis des Antragstellers/der Antragstellerin benötigt.
Fristen
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Gültigkeit:
- 6 Jahre für Personen bis zum 24. Lebensjahr
- 10 Jahre für Personen über 24 Jahre
Bearbeitungsdauer
Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.
Kosten
- EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
- EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
- EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
- EUR 13,00 Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
- EUR 30,00 Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
Gebührenreduzierung oder -befreiung sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen des Bürgeramts.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 26.08.2021
Stichwörter
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