Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für außergewöhnliche Härtefälle

    Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle

    Beschreibung

    Hinweise für Dormagen

    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

    Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

    Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT - optional - zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

    Weitere Informationen rund um die Themen Migration und Aufenthalt (auch auf englischer, französischer, arabischer, türkischer, russischer sowie leichter Sprache) erhalten Sie hier:

    Informationen des BAMF zu Migration und Aufenthalt

    Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens:

     

    A                                       Herr Krämer

    B, D                                  Frau Poslad                     

    C, N - R, U                       Frau Naundorf                   

    E - G, Ko- Kz                    Herr Nowak                     

    H -  Kn                              Frau Rabenschlag     

    L, M                                  Frau Skrobranek      

    S, V-X                               Herr Böse                         

    T                                       Frau Bellers   

    Y-Z                                    Frau Sheivari

                    

    Sofern Sie innerhalb der Familie eine unterschiedliche Namensführung haben, so richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Familie nach dem Namen des Haushaltsvorstands.

              

     

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 06.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländeramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02133 257-5717

    Fax: 02133 257-7757

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Nachweise der Identität, z. B. Pass, ID  Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
    • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
    • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
    • Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
    • Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
    • Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
    • Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (bspw. Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
    • Kein Ausweisungsinteresse
    • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen

    §§ 16 - 21 AufenthG bei Ausbildung und Erwerbstätigkeit

    §§ 22 - 26 AufenthG bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

    §§ 27 - 36a AufenthG bei Aufenthalt aus familiären Gründen

    §§ 7, 37 - 38a AufenthG bei besonderen Aufenthaltsrechten

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Während Ihres Termins  werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist Längstens drei Jahre

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen). Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 100 Euro fällig (bei Minderjährigen 50 Euro) Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Dormagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de