Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Hinweise für Paderborn
Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.
Beschreibung
Hinweise für Paderborn
Eine Adoption ist für viele Paare die einzige Möglichkeit, eine Familie zu gründen. Im Mittelpunkt der Adoptionsvermittlung steht immer das Wohl des Kindes. Es geht nicht darum, das passende Kind für Eltern zu finden, sondern darum, ein Kind in eine geeignete Familie zu vermitteln. Um herauszufinden, ob Sie die passende Familie für ein Kind sind, möchten wir Sie zunächst kennenlernen. In mehreren Gesprächen wollen wir etwas über Sie und Ihre Lebenssituation erfahren und über Ihre Motivation, Eltern eines Adoptivkindes werden zu wollen. Zugleich informieren wir Sie über die unterschiedlichen Formen der Adoption, über die Vermittlungspraxis, das Adoptionsverfahren und vieles mehr. Das gesamte Bewerberfahren kann mehrere Monate dauern und schließt mit einem Wochenend-Seminar ab.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ihre Geburtsurkunde
- falls Sie verheiratet sind: Ihre Heiratsurkunde
- falls Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Ihre Lebenspartnerschafts- Urkunde
- Nachweise über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen
- ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
- medizinische Stellungnahme
Formulare
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keine
Voraussetzungen
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Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- Ihre Ehe sollte schon längere Zeit bestehen und stabil und tragfähig sein.
- Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse müssen vorgelegt werden.
- Wir erwarten eine medizinische Stellungnahme zu Ihrer Gesundheit.
- Der Altersabstand zum Kind sollte einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. Dieser sollte bei Aufnahme des Säuglings oder Kleinkindes nicht mehr als 40 Jahre betragen.
- Die Bedürfnisse des Kindes nach elterlicher Zuwendung müssen mit der Berufstätigkeit abgestimmt werden.
- Die finanzielle Situation Ihrer Familie sollte gesichert sein.
Rechtsgrundlage(n)
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BGB § 1741 ff Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG
Verfahrensablauf
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Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Kosten
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- Notarkosten
- Gerichtskosten
- die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
Hinweise (Besonderheiten)
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Wartezeiten
Mehrjährige Wartezeiten sind nicht auszuschließen. Adoptivbewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
Das Adoptionsverfahren
Grundsätzlich können Sie ein Kind nach dessen Geburt aufnehmen. Bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens müssen jedoch bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt sein.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen finden Sie unter der Rubrik "Weitere Informationen"
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 19.09.2024
Stichwörter
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