Fundsachen
Hinweise für Moers
Beschreibung
Hinweise für Moers
Kontaktinfos:
- Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr
- Donnerstag von 15 Uhr bis 17 Uhr - E-Mail: Fundbuero@Moers.de
- Telefon: 0 28 41 / 201-630
- Telefax: 0 28 41 / 201-1 61 02
Sie haben etwas verloren und möchten wissen, ob es abgegeben wurde?
Das Online-Fundbüro der Stadt Moers hilft Ihnen schnell und unkompliziert und das rund um die Uhr.
Bitte beachten Sie, dass Fundstücke die in Polizeidienststellen abgegeben werden, dem Fundbüro in der Regel erst nach circa 10 bis 14 Tagen zugehen.
Da es nicht jedem Finder immer möglich ist gefundene Gegenstände am selben Tag im Fundbüro abzugeben, empfiehlt sich ein regelmäßiger Blick in das Online-Fundbüro.
Kontaktmöglichkeiten zum Fundbüro
- Telefonisch können Sie das Fundbüro unter der oben angegebenen Telefonnummer erreichen.
- Persönlich aufsuchen können Sie das Fundbüro während der oben genannten Sprechzeiten
oder - senden uns Ihre Fundanfrage einfach per E-Mail, Fax oder Post zu.
Stadt Moers
Fachdienst 4.2 - Bürgerservice
Rathausplatz 1
47441 Moers
Für verloren gegangene Schlüssel werden Sammelkisten vorgehalten. Während der oben genannten Öffnungszeiten können Sie nachschauen, ob der von Ihnen vermisste Schlüssel abgeben wurde.
Sofern bei einer Fundsache Name und Anschrift des Eigentümers / der Eigentümerin bekannt werden, wird dieser umgehend benachrichtigt (zum Beispiel bei Personalausweis, Führerschein und ähnliches).
Fundgegenstände von Personen, die keinen Wohnsitz in Moers haben, werden dem Fundbüro des Wohnortes übersandt.
Sie haben etwas gefunden und möchten es dem Fundbüro mitteilen?
Damit die Verliererin / der Verlierer schnellstmöglich wieder zu seinem Eigentum kommt, möchten wir Sie bitten, Fundgegenstände entweder während der oben genannten Öffnungszeiten direkt im Fundbüro abzugeben oder im Falle der Eigenverwahrung, den Fund schriftlich oder über unser Portal anzuzeigen. Außerhalb der Öffnungszeiten des Fundbüros können Fundsachen bei einer Polizeidienststelle abgegeben werden.
Fundsachen sind alle beweglichen Sachen, die ohne Absicht abhandengekommen (verloren) sind. Gefundene Sachen mit einem Wert von bis zu 10 Euro sind nicht anzeigepflichtig. Als Finder / Finderin haben Sie Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wenn Sie eine verlorene Sache finden und an sich nehmen, müssen Sie diesen Fund unverzüglich entweder dem Eigentümer, sofern er bekannt ist, oder dem Fundbüro melden, damit von dort gegebenenfalls Ermittlungen aufgenommen werden können und die Fundsache dem Eigentümer zurückgegeben werden kann.
Nach dem BGB sind Finder grundsätzlich verpflichtet, die Fundsache selbst aufzubewahren. Sollte hierzu keine Möglichkeit bestehen, hat der Finder das Recht die Sache beim Fundbüro abzuliefern. Der Finder hat einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5% bei einem Wert der Fundsache von bis zu 500 Euro und zusätzlich 3 % bei einem Wert von mehr als 500 Euro. Die Durchsetzung des Finderlohns unterliegt jedoch dem Privatrecht und kann daher nur zwischen Eigentümer und Finder privatrechtlich geklärt werden.
Grundsätzlich werden Fundsachen 6 Monate lang aufbewahrt. Konnte bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist kein Eigentümer / keine Eigentümerin der Fundsache ermittelt werden, so kann der Finder / die Finderin daran Eigentum erwerben
Sollte der Gegenstand dem Fundbüro zur Verwahrung überlassen worden sein und der Finder / die Finderin Interesse am Eigentumserwerb angemeldet haben, wird dieser nach Ablauf der Frist angeschrieben, dass die Fundsache abgeholt werden kann.
Versteigerung
Der Fachdienst Bürgerservice und Wahlen führt Versteigerungen online auf der Internetseite www.fundbürodeutschland.de durch. Die Termine für die 4-wöchige Vorschau und den Beginn der Versteigerung werden im Internet und in der örtlichen Presse bekannt gemacht.
Nach Zuschlag erhalten Sie eine E-Mail. Mit dieser E-Mail können Sie den Artikel im Fundbüro (Rathausplatz 1, Raum U.095) gegen Barzahlung abholen.
Verlustbescheinigung für Versicherungen
Das Fundbüro stellt bei Verlust von versicherten Gegenständen (wie zum Beispiel Fahrräder) auch Bescheinigungen für die Versicherungen aus. Hilfreich ist hierfür die Vorlage von zum Beispiel Rechnungen, Fahrradpässen oder ähnlichen.
Für das Ausstellen von "Verlustbescheinigungen für Versicherungen" über verlorene und nicht wieder aufgefundene Gegenstände wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von zurzeit 5 Euro erhoben.
Die Bestätigung kann auch auf Vordrucken der Versicherungsunternehmen erfolgen. In diesem Fall wird lt. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Moers eine Gebühr von 2,50 Euro (Vordruck von der Versicherung) bzw. 5 Euro (schriftlich ausgestellte Bescheinigung) berechnet.
Fundtiere
Stadt Moers
Fachdienst 4.1 - Ordnung
Rathausplatz 1
47441 Moers
Telefon: 0 28 41 / 201-614
Telefax: 0 28 41 / 201-1 66 38
E-Mail: Ordnung@Moers.de
Zuständig für Fundtiere
Sollte Ihnen ein Haustier zulaufen, wenden Sie sich bitte an die
Tierherberge Kamp-Lintfort, Am Drehmannshof 2, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 92 83 20,
verwaltung@bund-deutscher-tierfreunde.de,
www.bund-deutscher-tierfreunde.de
Die Erreichbarkeit ist rund um die Uhr gegeben. Die Tiere werden im Bedarfsfall beim Finder / bei der Finderin abgeholt.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
04.2 Fachdienst - Bürgerservice und Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0 28 41 / 201-648 und 201-653
E-Mail: Buergerservice@Moers.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Im Wert bis 25 €: kostenfrei. Im Wert bis 150 €: 10 €. Im Wert bis 500 €: 15 €. Im Wert über 500 €: 20 €. Je weitere angefangene 500 € eine Gebühr von 20 €. Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen: 15 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Moers
Die Herausgabe der Fundsache kann nur mit Zustimmung des Finders und nach der Zahlung der Verwaltungsgebühr erfolgen. Die Herausgabe erfolgt erst nach dem Kostenersatz beziehungsweise nach der Zahlung der Verwaltungsgebühr. Verzichtet der Findende den Eigentumserwerb an Fundsachen, geht das Eigentum auf die Stadt Moers über und die Fundsachen werden versteigert.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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