Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen Erteilung Ersatz nach Verlustanzeige
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Fahrzeuge nach Verlust beantragen
Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen),
§§ 11 f. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil I)
Verfahrensablauf
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.01.2023