Zurückstellung von BaugesuchenOnline erledigen

    Zurückstellung von Bauvorhaben

    § 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Ziel der Bauaufsicht ist es, das Baugenehmigungsverfahren möglichst zügig, reibungslos und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich durchzuführen. Die Mitarbeiter:innen des Fachteams Bauordnung stehen Ihnen und Ihren Planverfasser:innen beratend zur Seite. Bereits bei der Planung Ihres Bauvorhabens können Sie unseren kostenlosen Beratungsdienst nutzen. Rechtliche Vorgaben für Ihr Bauvorhaben können so frühzeitig besprochen und bei der Planung berücksichtigt werden. Hierdurch kann viel Ärger mit der "Bauaufsicht" vermieden werden.

    Nach Eingang Ihres Bauantrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Gleichzeitig wird entschieden, ob und welche Fachbehörden zu Ihrem Bauantrag noch eine Stellungnahme abgeben müssen. Die Mitarbeiteri:innen bestimmen den für Sie günstigsten Verfahrensablauf und steuern diesen bis zum Abschluss. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie darüber informiert. Damit kleinere Fragen ohne großes Verwaltungsverfahren geklärt werden können, ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Antrag mit Telefonnummer, Handynummer und eventuell E-Mail-Adresse versehen.

    Bauvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bereiten, werden in der Regel kurzfristig genehmigt.
    Bei Bauvorhaben, die rechtlich oder technisch schwierige Probleme aufweisen, kann oft erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden.

    Was ist baugenehmigungspflichtig?

    • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen nach § 63 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen einer Baugenehmigung, sofern die Vorhaben nicht wegen ihrer Größe und Bedeutung oder aufgrund ihrer Lage innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes genehmigungsfrei sind.

      Das Baurecht unterscheidet:

      Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
      Der überwiegende Teil der Bauvorhaben wird im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW geprüft. Hierunter fallen alle Bauvorhaben, sofern es sich um Gebäude handelt, die

      • eine bestimmte Größe nicht überschreiten oder
      • eine Sondernutzung erhalten sollen (Bürogebäude, Schulen, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten).

      Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Die bauordnungsrechtliche Prüfung beschränkt sich in erster Linie auf Fragen der Erschließung, der Abstandflächen, soziale Einrichtungen, Gestaltung, Stellplätze und örtlichen Bauvorschriften sowie die einzureichenden bautechnischen Nachweise.

      Genehmigungsverfahren nach § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
      Dieses Genehmigungsverfahren ist vorgesehen für Gebäude, die eine bestimmte Größe überschreiten oder eine Sondernutzung erhalten sollen, wie zum Beispiel Schulen, Verkaufsstätten mit mehr als 700 Quadratmeter Verkaufsfläche, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 Quadratmeter Geschossfläche usw.

    Für welche Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung?

    • Bauvorhaben nach § 65 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
      Bauvorhaben nach § 65 BauONRW können baugenehmigungsfrei errichtet werden. Es handelt sich überwiegend um kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von Anforderungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung oder nach einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift. Auf Grund der Vielzahl von möglichen Einschränkungen gerade auch im Hinblick auf den Nachbarschutz ist bei Zweifelsfragen eine Rückfrage bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht angebracht.

    • Bauvorhaben nach § 66 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
      Hierbei handelt es sich um haustechnische Anlagen, wie Heizung, Lüftungs- und Abwasseranlagen. Als Nachweis einer ordnungsgemäßen Ausführung muss eine Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung ausgestellt werden und der Bauherrin / dem Bauherrn vorliegen.

    • Bauvorhaben nach § 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:
      Wohngebäude einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen können im sogenannten Freistellungsverfahren direkt bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung des Bauortes angezeigt werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.

    Die Anzeige ist mit den üblichen Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung Lage einzureichen. Zusammen mit den Bauvorlagen muss eine Erklärung der/des Entwurfsverfasser:in beigefügt werden, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Wenn die Stadt nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bauvorlagen erklärt, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann nach Ablauf des Monats mit den Bauarbeiten begonnen werden.

    Beschleunigungsmöglichkeiten:

    Als Bauherr:in können Sie zusammen mit Ihrer Planverfasserin oder Ihrem Planverfasser Einfluss auf die Dauer des Baugenehmigungsverfahren nehmen.

    Sie tragen wesentlich zur Beschleunigung bei, wenn Sie Ihren Antrag vollständig mit allen notwendigen Bauvorlagen schnell und richtig einreichen. Jede schriftliche Nachforderung von Unterlagen verzögert das Verfahren. Bei Problemen und Fragen zu Ihrem Antrag wenden Sie sich bitte frühzeitig an den/die zuständige/n Sachbearbeiter:in.

    Ihr Antrag wird nach nach Eingang schnellstmöglich vorgeprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wird festgestellt, ob Ihr Antrag vollständig ist, welche weiteren Fachbehörden beteiligt werden müssen und ob weitere Unterlagen bzw. Nachweise erforderlich sind. Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen für Ihren Bauantrag. Sollten weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein oder Fragen geklärt werden müssen, ohne die Ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden kann, werden Sie darüber unverzüglich nach Abschluss der Vorprüfung schriftlich informiert.

    Die Nutzung neuer elektronischer Medien kann die Bearbeitungszeit Ihres Antrages ebenfalls erheblich beschleunigen.
    Bitte geben Sie im Antragsformular Ihre Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer und Ihre E-Mail-Adresse vollständig und gut lesbar an.
    Fragen können dann zeitsparend auch per Mail oder Telefon geklärt werden. Nachzureichende Unterlagen können der Stadtverwaltung auch im pdf-Format per E-Mail zugeleitet werden.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ce4ca050e5efeeaaee8eeef4fb640bfa

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde erfolgt auf Antrag der Gemeinde

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Antrag der Gemeinde
    • Eine Veränderungssperre wurde nicht beschlossen bzw. eine beschlossene Veränderungssperre ist noch nicht in Kraft getreten
    • Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor
    • Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde

    Alternativ:

    • die Gemeinde hat beschlossen, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch erreicht werden sollen
    • es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde

    Antrag der Gemeinde

    Rechtsgrundlage(n)

    Baugesetzbuch (BauGB), § 15 Zurückstellung von Baugesuchen

    Link: § 15 BauGB

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Bauantrag oder einen Antrag auf Bauvorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen, so werden diese u.a. der Gemeinde zugeleitet.

    Anträge auf Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung von baugenehmigungsfreien Vorhaben werden, wie auch die Vorlagen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren, direkt bei der Gemeinde eingereicht.

    Stellt die Gemeinde fest, dass ein solches Vorhaben städtebaulich unerwünscht ist, so kann sie ihrer Planungshoheit nachkommen und die Vorhaben zum Anlass nehmen, einen Beschluss zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes vom zuständigen Gemeindeorgan herbeizuführen. Anschließend kann sie entweder eine Veränderungssperre erlassen, oder aber bei der Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung bzw. vorläufige Untersagung des Vorhabens beantragen.

    Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde ausgesprochen. Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet.

    Kosten

    Hinweise für Lage

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig.
    Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet und festgesetzt.

    Sie ist abhängig von der Rohbausumme, in Einzelfällen kann auch der Herstellungswert Berechnungsgrundlage sein. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage der Rohbausumme, die sich aus dem Brutto-Rauminhalt und den landesdurchschnittlichen Rohbaukosten ergibt. Je nach Art des Bauvorhabens beträgt die Höhe der Genehmigungsgebühr etwa 6 v.T. bis 13 v.T. der Rohbausumme.
    Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 €.
    Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises usw. werden gesondert berechnet.

    Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Antragseingang.
    Wird ein Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, fallen auch hier Gebühren für die bisher geleistete Arbeit an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 31.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de