Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

    Reiseausweis (Passersatz) für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten beantragen

    Wenn Sie keinen Pass Ihres Herkunftslandes besitzen und es Ihnen nicht möglich ist, sich auf zumutbare Weise einen solchen zu beschaffen, kann Ihnen in Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge

    Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
    • In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
    • Das gleiche gilt für den sogenannten "Ausweisersatz", der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose

    Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.

     Gültigkeitsdauer
    • Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose - bis zu 3 Jahren
    • Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose - bis zu 1 Jahr
    • Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre - bis zu 1 Jahr
    • Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) - bis zu 3 Jahren
      • ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
      • mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
      • Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
    • Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) - richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
    • Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) - bis zu 10 Jahren
    Hinweise
    • Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
    • Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
    • Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen. 
    • Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
    • Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_89f3397ad3f51f9f9f4ac74ef67c69c6

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
    • Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
    • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
    • Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
    • Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
      • Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
      • Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

    Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

    Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Gebühren:

    • Reiseausweis für Ausländer - 100 Euro
    • Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr - 97 Euro
    • Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
    • Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
    • Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
    • Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72
    • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre - 14 Euro

    Weitere Informationen

    (Unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen (Bundespolizei): https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/01Ersatzpapiere-beantragen/Forms/Documents/staatenliste-anerkennung-von-ersatzpapieren.html?nn=5931340 Foto-Mustertafel mit Anforderungen an biometrische Passbilder (Bundesdesministerium des Innern, für Bau und Heimat): https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/ausweise/fotomustertafel.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de