Reiseausweis (Passersatz) für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten beantragen
Beschreibung
Hinweise für Soest
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge
Ausländerrinnen und Ausländer können einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sie als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt hat Ein Status als subsidiär Schutzberechtigter genügt nicht.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- In der Regel der Nachweis, dass Sie einen Nationalpass nicht in zumutbarer Weise erhalten können. Ihre Heimatbehörden und/oder Ihre Botschaft müssen dies schriftlich bestätigen
- Das gleiche gilt für den sogenannten "Ausweisersatz", der Ihnen durch die Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit dem Ausweisersatz sind Grenzübertritte jedoch nicht möglich.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose
Für einen Reiseausweis für Staatenlose müssen Sie mit Nachweisen belegen, dass Sie kein Staat als staatsangehörig ansieht. Die Ausländerbehörde des Kreises Soest prüft dann, ob Sie tatsächlich staatenlos sind.
Gültigkeitsdauer
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose - bis zu 3 Jahren
- Vorläufiger Reiseausweis (ohne Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose - bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise (ohne elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium) für Kindern unter 12 Jahre - bis zu 1 Jahr
- Reiseausweise für Kindern mit Flüchtlingseigenschaften (mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium) - bis zu 3 Jahren
- ohne Fingerabdrücke bei Kindern unter 6 Jahren
- mit Fingerabdrücken bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr
- Kinder leisten eine Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Ausweisersatz (§ 55 Abs. 3 AufenthV) - richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels
- Ausstellung von Reiseausweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 i.V.m. Satz 7 AufenthV) an heimatlose Ausländer (HAuslG) - bis zu 10 Jahren
Hinweise
- Ein Reiseausweis für Ausländer kann mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.
- Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose können mit einem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
- Ein Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit dem Hinweis ausgestellt, dass dieser nicht für den Staat gilt dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
- Wird dem Inhaber eines Nationalpasses ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, wird dieser mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein eines Nationalpasses hinweist und der lautet: "Der Inhaber ist auch Inhaber eines Nationalpasses. The bearer also holds a national passport." Auch der Nationalpass wird mit einem Vermerk versehen, der auf das Vorhandensein des anderen Ausweises hinweist und lautet: "Dem Inhaber wurde ein deutsches Passersatzpaier ausgestellt."
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erforderliche Unterlagen
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
- Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Voraussetzungen
- Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
- Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
- Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
- Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
- Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
- § 55 Ausweisersatz (AufenthV)
Reiseausweis für Flüchtlinge:
- §§ 1 Absatz 3, 4 Absatz 1 Nr. 3 AufenthV
- Artikel 28 - Abkommen über Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951
Reiseausweis für Ausländer:
- §§ 4, 5, 6, 8, 9 Absatz 1, AufenthV
- § 6 Satz 3 AufenthV i.V.m. § 23 Absatz 4 AufenthG
Reiseausweis für Staatenlose
- §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 4 Absatz 1 Nr. 4 AufenthV
- Artikel 28 - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Gebühren:
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Soest
- bis zu 12 Wochen
Kosten
Hinweise für Soest
Zahlungsarten:
- Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
- Kreditkarte (Master und VISA)
- Debitkarte (Maestro und V-PAY)
Gebühren:
- Reiseausweis für Ausländer - 100 Euro
- Reiseausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr - 97 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - 70 Euro
- Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigte - 70 Euro
- Reiseausweis für Flüchtlinge, für Staatenlose, für Resettlement-Flüchtlinge - Personen bis zum 24. Lebensjahr - 38 Euro
- Neuausstellung eines Dokuments dem Zusatz Ausweisersatz - 72
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, für Flüchtlinge, für Staatenlose, für subsidiär Schutzberichtigte, Resettlement-Flüchtlinge unter 12 Jahre - 14 Euro
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024