Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein Passersatz, der einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ausgestellt werden soll. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung geregelt. Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus. Die Ausländerbehörde ist zuständig für die Prüfung und ggf. Ausstellung von Reiseausweisen.
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Ansprechpartner
Ordnungsamt - Städtische Asylstelle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: aufenthalt-humanitaer@stadtdo.de
erforderliche Unterlagen
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
- Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
- Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
- Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
- Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
- Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
- Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
- § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
- § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
- § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024