Selbstauskunft beantragen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Unter einer Melderegisterauskunft versteht man die Auskunft des Bürgerbüros an Dritte über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschriften von in Petershagen gemeldeten Personen.
Wenn Sie diese Auskunft über Ihre gespeicherten Daten verhindern wollen, müssen Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Petershagen
- Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft
- Vor- und Zuname der gesuchten Person
- bisherige Anschrift oder Geburtsdatum der gesuchten Person
(Sonst kann wegen Namensgleichheit keine Auskunft erteilt werden.) - Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)
- bei erweiterter Melderegisterauskunft: Nachweise, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen.
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO))
- § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Beantragung per Post
Reichen Sie einen unterschriebenen formlosen Antrag ein.
Online-Beantragung
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister online beantragen:
- Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
Fristen
Kosten
Hinweise für Petershagen
Die Höhe der Verwaltungsgebühren für eine Auskunft aus dem Melderegister richtet sich nach Tarifstelle 5.1 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:
- für einfache Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 11,00 €
- für erweiterte Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 15,00 €
- für Auskünfte, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z. B. Archivauskunft) je Betroffenen: 25,00 €
- für örtliche Ermittlung je Betroffenen: 45,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden, siehe hierzu insbesondere § 11 Bundesmeldegesetz.
Weitere Informationen
Hinweise für Petershagen
Über Personen, die aus persönlichen Gründen eine Auskunftssperre beantragt haben, kann keine Melderegisterauskunft erteilt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021
Stichwörter
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