Selbstauskunft beantragen
Beschreibung
Hinweise für Herford
Melde- oder Archivauskünfte können nur persönlich oder schriftlich beantragt werden.
Eine Auskunft ist nur möglich, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herford
ggf. ein schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO))
- § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Beantragung per Post
Reichen Sie einen unterschriebenen formlosen Antrag ein.
Online-Beantragung
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister online beantragen:
- Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
Fristen
Kosten
Hinweise für Herford
Nach Ziffer 5 der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (AVerwGebONRW) in der zur Zeit geltenden Fassung sind für Melderegisterauskünfte ab dem 16.07.2016 folgende Gebühren zu erheben:
- einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
(BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
je Betroffenen 11,00 € - erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
(BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
je Betroffenen 15,00 € - Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG) gesondert aufzubewahrende Bestände
je Betroffenen 30,00 € - Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
je Betroffenen 70,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden, siehe hierzu insbesondere § 11 Bundesmeldegesetz.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Herford