Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft

    Selbstauskunft beantragen

    Sie möchten in Erfahrung bringen, welche Daten über Sie in der Meldebehörde gespeichert sind? Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Selbstauskunft zu stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer

    • einfachen Melderegisterauskunft und einer
    • erweiterten Melderegisterauskunft.

    Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

    • Familienname,
    • frühere Namen,
    • Vornamen,
    • Geburtsdatum und -ort,
    • Geschlecht oder
    • letzte bekannte Anschrift.

    Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

    Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

    Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

    • Familienname,
    • Vornamen,
    • Doktorgrad,
    • derzeitige Anschriften,
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

    Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

    • frühere Namen,
    • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
    • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
    • frühere Anschriften,
    • Einzugs- und Auszugsdatum,
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
    • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

    Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

    Neutrale Antwort:

    Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

    • wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
    • eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
    • weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
    • weil die gesuchte Person in Baesweiler überhaupt nicht gemeldet ist oder war,

    erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:

    "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

    Hinweis:

    Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

    Voraussetzungen

    Eine Auskunft aus dem Melderegister kann dann erteilt werden, wenn eine gesuchte Person ausreichend identifiziert werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeichert Daten, zum Beispiel ehemalige Meldeanschrift oder Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Übereinstimmung im Melderegister der Stadt Baesweiler gefunden wird.

    Benötigte Unterlagen und Antragstellung

    • aktuelles Ausweisdokument

    Gebühren

    • 11,00 € für eine einfache Melderegisterauskunft
    • 15,00 € für eine erweiterte Melderegisterauskunft

    Sofern die Anfrage schriftlich gestellt wird, überweisen Sie die Gebühr vorab auf eine der folgenden Bankverbindungen:

    • Sparkasse Aachen, IBAN DE64 3905 0000 0003 4000 58, BIC AACSDE33
    • VR Bank Würselen eG, IBAN DE94 3916 2980 4001 6350 13, BIC GENODED1WUR
    • Aachener Bank eG, IBAN DE80 3906 0180 3100 4840 12, BIC GENODED1AAC
    • Postbank Köln, IBAN DE03 3701 0050 0031 7825 03, BIC PRNKDEFF

    mit folgendem Verwendungszweck: Auskunft aus dem Melderegister über (Name, Vorname).
    Bitte fügen Sie eine Kopie der Überweisung bei.

    Bei persönlicher Beantragung muss die Gebühr sofort entrichtet werden. Die Zahlung mit EC-Karte ist erwünscht.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_68fc585c04ce08d645498d76cca95924

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 20.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen sich ausweisen.

    Sie können sich ausweisen mit:

    • Ihrem Personalausweis oder
    • Ihrem Pass.

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

     

    Beantragung per Post

    Reichen Sie einen unterschriebenen formlosen Antrag ein.

     

    Online-Beantragung

    Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister online beantragen:

    • Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.

    Fristen

    Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden, siehe hierzu insbesondere § 11 Bundesmeldegesetz.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Baesweiler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de