Melderegisterauskunft
Beschreibung
Hinweise für Schwalmtal
Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei wird unterschieden zwischen einer
- einfachen Melderegisterauskunft und einer
- erweiterten Melderegisterauskunft
Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig foglende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:
- Familienname
- früherer Namen
- Vornamen
- Geburtstsdatum und -ort
- Geschlecht oder
- letzte bekannte Anschrift
Einfache Melderegisterauskunft
Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,
- die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für die Zwecke erteilt oder
- die um Auskunft verlangende Person oder Stellte erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunfterteilung vorbehalten.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Neutrale Antwort
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft
- wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
- eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
- weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
- weil die gesuchte Person in Schwalmtal überhaupt nicht gemeldet ist oder war,
erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:
"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."
Übermittlungssperre
Die Meldebehörde ist nach den Vorschriften desn Bundesmeldegestzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen.
Nähere Erläuterungen finden Sie in dem Dokument "Hinweise Übermittlungssperre" unten.
Nutzen Sie bitte für die Übermittlungssperre den Antrag im Bereich Formulare unten.
Gebühren
Für die einfache Melderegisterauskunft fällt eine Gebühr von 11,00 € an.
Für die erweiterte Melderegisterauskunft beträgt die Gebühr 15,00 €.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass.
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO))
- § 10 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Beantragung per Post
Reichen Sie einen unterschriebenen formlosen Antrag ein.
Online-Beantragung
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister online beantragen:
- Bei digitaler Beantragung müssen Sie sich mit dem elektronischen Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) authentifizieren.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schwalmtal
Sie können die einfache Melderegisteauskunft schriftlich oder persönlich im Bürgerservice der Gemeinde Schwalmtal beantragen. Jeder kann aus dem Melderegister eine Auskunft erhalten. Bitte nutzen Sie für Ihre Anfragen unser unten stehendes Formular für die einfache Melderegisterauskunft.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Schwalmtal