Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

    Für Baudenkmale und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie eine Bescheinigung über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Höxter

    Allgemeine Informationen

    Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Private, kirchliche und kommunale Eigentümerinnen und Eigentümer können beim Land Nordrhein-Westfalen Fördergelder für die Pflege und den Erhalt ihrer Denkmäler beantragen.

    Dabei muss jeweils ein Eigenanteil beigetragen werden, der je nach Förderung unterschiedlich hoch ist.

    Förderfähig sind die denkmalbedingten Aufwendungen für den Erhalt und die Pflege von Baudenkmälern und beweglichen Denkmälern (Bau- und Nebenkosten) sowie Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, wissenschaftliche Erforschung und Erfassung sowie die Präsentation von Denkmälern.

    Anträge sind für das jeweils kommende Förderjahr schriftlich mit einem Antragsformular vor Beginn der Maßnahme und in der Regel bis zum 1. Oktober bei der jeweiligen Bezirksregierung als zuständiger Bewilligungsbehörde einzureichen.

    Das Förderprogramm wird durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) zu Beginn des darauf folgenden Jahres aufgestellt. Die Bewilligung der Maßnahmen erfolgt durch die Bezirksregierung.

    Weitere Informationen zur maßgeblichen Förderrichtlinie des MHKBG, dem Programmaufruf sowie ergänzenden Punkten:

    www.mhkbg.nrw/themen/bau/denkmalschutz

    Denkmalpauschalmittel


    Zur Förderung kleiner denkmalpflegerische Maßnahmen stellen das Land und die Stadt Höxter Fördermittel zur Verfügung. Hiermit können denkmalbedingte Mehrkosten bei der Sanierung und Instandsetzung eines Baudenkmales gefördert werden. Hierfür steht ein begrenzter Etat zur Verfügung, über dessen Bereitstellung zudem jährlich neu entschieden werden muss.

    Ein Zuschussantrag kann bei der Unteren Denkmalbehörde gestellt werden. Die Maßnahme muss grundsätzlich im Jahr der Beantragung auch abgeschlossen werden, es empfiehlt sich eine frühzeitige Beantragung


    Förderung von Altbauten


    Angesichts der besonderen Bedeutung der Ortskerne für das dörfliche und städtische Leben stellt der bauliche Bestand ein großes Potenzial für das Ortsbild, das Wohnen in den historischen Ortskernen und die Funktionsfähigkeit der Ortskerne dar.

    Infolge des sozialen und demografischen Wandels sowie des prognostizierten Rückgangs der Bevölkerung soll mit der Förderung des Erwerbs von Altbauten das Potenzial des meist ortsbildprägenden Altbaubestands verstärkt genutzt und zugleich einem (weiteren) Leerstand von Gebäuden vorgebeugt werden. Gleichzeitig sollen Impulse für den Erhalt der historischen Bausubstanz und der zentralen Funktionen gegeben werden.

    Die vom Rat der Stadt Höxter beschlossenen Förderrichtlinien bieten einen Anreiz, im Dorf- oder Stadtzentrum ältere Gebäude zu erwerben und zu bewohnen.

    Ihre Ansprechpartner sind für die Antragstellung Holger Dittrich, für bau- und denkmalrechtliche Fragen Christoph Kühne sowie für planungsrechtliche Fragen Thomas Schwingel.

    Städtebaumittel


    Die Städtebauförderung erstreckt sich auf Maßnahmen an Baudenkmälern und an erhaltenswerten oder stadtbildprägenden Gebäuden innerhalb des Gebietes des sog. "Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes".
    Dieses umfasst die Altstadt einschließlich angrenzender Straßenzüge, die Corveyer Allee und Corvey. Gefördert werden hier bauliche Maßnahmen zur gestalterischen und technischen Aufwertung der Bausubstanz, aber auch altstadtgerechte Umgestaltung von Freiflächen. Es handelt sich um Fördermittel des Landes NRW und der Stadt Höxter.

    Ergänzend hat die Bundesregierung das Förderprogramm "Jung kauft Alt" aufgelegt, das darauf abzielt, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen beim Kauf und der Sanierung von sanierungsbedürftigen Häusern und Wohnungen zu unterstützt. Es bietet zinsverbilligte Kredite über die KfW-Förderbank, um den Erwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung zu erleichtern. https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/jung-kauft-alt/jka-topthema-artikel.html

    Weitere Informationen erhalten Sie hier

    Als Ansprechpartner für die Antragstellung stehen Holger Dittrich und für bautechnische und baugestalterische Fragen Henning Fischer in der Stadtverwaltung zur Verfügung.

    Steuererleichterungen für Aufwendungen an Baudenkmälern und erhaltenswerten Gebäuden

    Neben den direkten Förderungen hat der Gesetzgeber für die Denkmaleigentümer Steuererleichterungen durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen (nach §40 DSchG NW in Verbindung mit EStG). Hier können die Kosten für Baumaßnahmen, die für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind und mit der Unteren Denkmalbehörde zuvor abgestimmt werden, von der Stadt Höxter zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigt werden. Für diese Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben.

    Sofern das Gebäude im Bereich eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes gelegen ist und die Stadt Höxter einen Wert für das Stadtbild/eine Erhaltenswertigkeit attestiert, sind derartige Bescheinigungen sogar für nicht denkmalwerte Gebäudesubstanz gebührenfrei möglich



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    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    92 Bauverwaltung und Infrastruktur

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 963-0

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    91 Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 963-0

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
    Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

    • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
    • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
    • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
    • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

    Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 7i, 10f und 11b  Einkommensteuergesetz (EStG), 

    Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

    Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

    Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

    • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
    • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

    Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.

    Weitere Informationen

    In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig:

    a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

    Herstellungs- oder Anschaffungskosten
    Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel Nutzung im Betriebsvermögen oder Vermietung und Verpachtung), können Sie abweichend der üblichen jährlichen Abschreibung nach § 7 EStG in Höhe von 2 bzw. 2,5 oder 3 Prozent erhöhte Abschreibungen geltend machen. Diese betragen in den ersten 8 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent.

    Erhaltungsaufwendungen
    Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können – soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen – in voller Höhe im Jahr ihrer Verausgabung abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an begünstigten Objekten können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahren steuerlich verteilt werden (§ 11b EStG).

    b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
    Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den 9 folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de