Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

    Für Baudenkmale und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie eine Bescheinigung über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    Denkmalförderung

    Als Denkmaleigentümer können Sie Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen. Dies setzt voraus, dass Sie anstehende Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sankt Augustin abstimmen. Fördermittel werden gezielt eingesetzt, um unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen abzumildern. Wo Denkmäler mit geringem Nutzwert instandgesetzt werden oder bei besonders hohen Mehrbelastungen durch eine denkmalgerechte Maßnahme können Sie ferner bei der Bezirksregierung Köln direkte Zuschüsse beantragen.

    Nähere Informationen zur Denkmalförderung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Möglichkeit zum Download des entsprechenden Antragsformulars erhalten Sie hier.

    Darüberhinaus besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit einer Förderung kleinerer privater Denkmalpflegemaßnahmen durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Sankt Augustin. Hierzu erteilet Ihnen die genannte Ansprechpartnerin gerne weitere Auskünfte.

     

    Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Sankt Augustin

    Soweit z. B. Gebäude, Wegekreuze, historische Einrichtungsgegenstände oder Bodenfunde Denkmaleigenschaften aufweisen, sind sie von "Amts wegen" in die Denkmalliste der Stadt einzutragen. Sie unterliegen dann den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG). Auch Sie als Eigentümer eines möglichen Denkmals können formlos die Eintragung bei der Unteren Denkmalbehörde beantragen.

    Die Denkmaleigenschaft ist dann gegeben, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

     

    Steuerbescheinigungen für Denkmaleigentümer

    Als Denkmaleigentümer können Sie neben Denkmalpflegemitteln des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände auch steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Sie sollen Anreiz und Hilfe sein, um die bisweilen als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil werden zu lassen. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Steuervergünstigungen ist jedoch, dass das Gebäude unter Denkmalschutz im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und damit die Erhaltung des Vermögens im öffentlichen Interesse steht.

    Steuerliche Vergünstigungen können nur dann in Betracht kommen, wenn die Maßnahme vor ihrem Beginn mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sankt Augustin abgestimmt wurde. Die Ausführung muss mit der abgestimmten Maßnahmenplanung übereinstimmen. Die gebührenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Sankt Augustin ausgestellt.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Planung

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Post 19

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bei Vertretung: Vollmacht,
    • Planungsunterlagen Bestand,
    • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen,
    • Begründung der Verpflichtung beziehungsweise steuerliche Abstimmung vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde (zum Beispiel im Zuge eines Baugenehmigungsverfahren, einer denkmalrechtlichen Genehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert)
    • Originalrechnungen (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
    • Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)

    Die Bescheinigungsbehörde stellt die Rechnungen nach Prüfung und gegebenenfalls einer Korrektur den Eigentümern der Gebäude wieder zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
    Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

    • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
    • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
    • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
    • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

    Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 7i, 10f und 11b  Einkommensteuergesetz (EStG), 

    Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

    Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

    Kosten

    Die Inanspruchnahme dieser Verwaltungsleistung ist gebührenpflichtig. Die angefallenen Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Die angefallenen Gebühren sind, sofern das Gebäude zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abziehbar.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

    Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

    • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
    • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

    Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
    Ausführliche Informationen enthält zudem die Broschüre "Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen (Band 59)" des Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Sankt Augustin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de