Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Anlagengenehmigung

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis

    Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die durch ihre Emissionen (unter anderem Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickoxide) oder sonstigen Wirkungen (wie Lagerung explosiver Stoffe) eine besondere Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aufgelistet sind diese Anlagen in der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Diese Genehmigung ist je nach Umfang und Bedeutung der Anlage vom Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises als Untere Immissionsschutzbehörde oder bei der Bezirksregierung Köln als Obere Immissionsschutzbehörde zu beantragen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d496472269c7175e05022c80869dfa21

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Umwelt- und Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241 133018

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Köln - Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstr. 2-10

    50667 Köln

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis

    In der Verordnung über die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens (9. BImSchV) ist festgelegt, welche Angaben ein Antrag zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten muss und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind.

    Voraussetzungen

    • Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
    • Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.

    Verfahrensablauf

    • Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
    • Sie müssen dies schriftlich erledigen.
    • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
    • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
    • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 23.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de