Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)

    Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Der gewerbliche Transport von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, der gewerbliche Transport von nicht gefährlichen Abfällen ist anzeigebedürftig. Ab dem 01.06.2014 ist auch der nicht gewerbliche Transport von Abfällen anzeigebedürftig soweit in der Regel mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle im Jahr transportiert werden. Hat das Unternehmen seinen Hauptsitz im Rhein-Erft-Kreis, so ist in der Regel das Amt für technischen Umweltschutz beim Rhein-Erft-Kreis für die Entgegennahme der Anzeige zuständig. Es muss eine entsprechende Anzeige eingereicht werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abfallwirtschaft/Bodenschutz/Abgrabungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-17071

    E-Mail: info@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Anzeige ggf. mit folgenden Unterlagen:
    Firmenbezogene Unterlagen:
    • Kopie der Gewerbeanmeldung
    • Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen)
    • Entsorgungsfachbetriebszertifikat (soweit vorhanden)
    • EMAS-Registrierungsurkunde (sofern entsprechend registriert)

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Bearbeitung erfolgt bei Vorlage einer vollständigen Anzeige etwa innerhalb einer Woche

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sollten im Rahmen der Abfalltransporte auch gewerbliche bzw. gemeinnützige Abfallsammlungen (z.B. Schrottsammlungen) durchgeführt werden, so ist hierfür weiterhin eine Anzeige gem. § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de