Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung Anerkennung

    Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

    Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, müssen Maßnahmen gegen Fahrer und Fahrzeughalter ergriffen werden, die wiederholt gegen Verkehrsregeln verstoßen. Diese Maßnahmen basieren auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). 

    Während der Probezeit werden Verkehrsverstöße besonders streng geahndet (§ 2a StVG).

    Hinweise
    • Der erste Führerschein wird anfangs für zwei Jahre "auf Probe" ausgestellt.
    • Die Probezeit soll bewirken, dass Fahranfänger angemessen und vernünftig fahren.
    • Die Probezeit kann verlängert oder die Fahrerlaubnis entzogen werden.
    Verkehrsverstöße

    Es gibt drei Arten von Verstößen:

    1. Geringfügige Verkehrsverstöße, die nicht ins Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen werden und mit Verwarnungen oder Bußgeldern bis zu 60 Euro geahndet werden, haben keine Auswirkungen auf den Führerschein oder die Probezeitregelungen.
    2. Weniger schwerwiegende Verstöße, wie z.B. Fahren mit abgenutzten Reifen, können zu weiteren Maßnahmen führen.
    3. Schwerwiegende Verstöße, wie Geschwindigkeitsverstöße ab 21 km/h, Telefonieren am Steuer , Gefährdung im Straßenverkehr, Alkohol & Drogen am Steuer oder Unfallflucht, sowie falsches Überholen oder Rotlichtverstoß, haben gravierendere Konsequenzen.
      Die genaue Einstufung "schwerwiegend" oder "weniger schwerwiegend" finden Sie in Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
    Maßnahmen nach Verstößen
    1. Anordnung eines Aufbauseminars für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF)
      Wenn ein Fahranfänger in der Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße begeht, werden die Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen. Der Fahrer muss dann an einem vorher angeordnetem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilnehmen. Dies muss innerhalb einer festgelegten Frist geschehen und die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert (§ 2a Abs. 2a S. 1 StVG).
      Bei Verstößen wegen Alkohol- oder Drogeneinfluss muss ein spezielles vorher angeordnetes Aufbauseminar besucht werden. Diese Seminare werden nur von Institutionen mit einer speziellen Erlaubnis durchgeführt. Die Kosten für die Seminare legt der Veranstalter fest und müssen vom Fahrer bezahlt werden.
    2. Verwarnung mit Hinweis auf freiwillige verkehrspsychologische Beratung
      Wenn nach dem Aufbauseminar ein weiterer Verstoß in der verlängerten Probezeit passiert, wird der Fahrer schriftlich verwarnt. Ihm wird empfohlen (freiwillig), innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 38 FeV).
    3. Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe
      Wenn nach den zwei Monaten nach der Verwarnung innerhalb der restlichen Probezeit wieder ein Verstoß in der Probezeit passiert, wird der Führerschein entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis kann frühestens drei Monate nach dem Entzug erteilt werden. Die Sperrfrist beginnt erst, wenn der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben wird.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_56e2dd1a67a976826c056614bc6e51a2

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/5 Führerscheine/Fahrschulen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
    2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
    3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
    4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung wird erteilt, wenn

    1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
    2. die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
    3. Kursleiter
       a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
       b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der
       Kraftfahreignung befasst,
       c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
       d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nachweisen.
    4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation erfüllen,
    5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
    6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
    7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 70 in Verbindung mit Anlage 15 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Anordnung Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF): 25,60 € Verwarnung: 17,90 € Entziehung der Fahrerlaubnis: 95,00 € zzgl. Zustellungsgebühren

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet, auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut zu evaluieren.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 04.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de