Feinstaubplakette

    Feinstaubplakette

    Hinweise für Viersen

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Am 01. März 2007 ist die Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge in Kraft getreten. In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges kann eine Feinstaubplakette erworben werden.

    Die Plakette gibt es in drei verschiedenen Farben (rot, gelb und grün), die auf Grund der Antriebsart und der Schadstoffmenge auf Antrag zugeteilt wird. Erhältlich ist die Plakette bei den Straßenverkehrsbehörden und den für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen.

    Fahrzeugen ohne Feinstaubplakette kann das Befahren in besonders feinstaubgefährdeten Zonen wie Innenstädte, einige Bundesstraßen oder Verkehrsknotenpunkten verboten werden. Diese Gebiete sind durch das Verkehrszeichen "Umweltzone" gekennzeichnet.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/4 Fahrzeugzulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Viersen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Die Umweltplakette für das Fahrzeug wird von den Ausgabestellen gegen Vorlage der Fahrzeugpapiere ausgegeben.

    Nach Ermittlung der Schadstoffgruppe durch die zuständige Ausgabestelle wird das Kennzeichen des Fahrzeugs mit einem lichtechten Stift im dafür vorgesehenen Schriftfeld der Plakette eingetragen.

    Der Fahrzeughalter muss die Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe anbringen. Die Plakette muss deutlich sichtbar sein und so beschaffen und angebracht sein, dass sie beim Ablösen von der Windschutzscheibe zerstört wird.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Ohne ausreiche Umweltplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Es ist ein Bußgeldregelsatz von EUR 80 festgelegt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMUB, IG I 3 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de