Eheschließung Vollzug mit ausländischem PartnerOnline erledigen

    Eheschließung in Deutschland mit einer Ausländerin oder einem Ausländer

    Sie möchten mit Ihrer ausländischen Partnerin oder Ihrem ausländischen Partner in Deutschland heiraten. Was Sie zuvor beachten sollten, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Kamen

    Sie wollen heiraten?

    Wir freuen uns, wenn Sie in Kamen den Bund fürs Leben schließen möchten.
    Eheschließungen werden in Kamen im Trauzimmer des Rathauses durchgeführt und im Schloss Heeren. Im Trauzimmer können 22 Gäste an der standesamtlichen Trauung teilnehmen und im Schloss Heeren aufgrund der Raumgröße 50 Gäste. Als besondere Serviceleistung stehen Ihnen die Kamener Standesbeamtinnen auch außerhalb der Dienstzeiten zur Verfügung.

    Der erste amtliche Schritt auf dem Weg in die Ehe ist die förmliche Anmeldung (früher:Aufgebot) der Eheschließung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten wohnt. Selbstverständlich können Sie anschließend die Ehe bei jedem Standesamt in Deutschland schließen. Ihre Unterlagen werden in diesem Fall an das Standesamt Ihres Wunschortes weitergeleitet.

    Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Hochzeitstermin erfolgen. Sie können Ihren Wunschtermin jedoch schon 12 Monate vorher beim Standesamt Kamen reservieren.

    Welche Unterlagen und Urkunden für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

    Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen.
    In der Regel erfolgt die Anmeldung persönlich durch beide Verlobten. Falls Sie nicht gemeinsam ins Standesamt kommen können, ist es möglich, dass ein Verlobter den anderen mit einer schriftlichen Einverständniserklärung bevollmächtigt, die Eheschließung alleine anzumelden. Sollten Sie beide verhindert sein, haben Sie auch die Möglichkeit, die Eheanmeldung durch einen Vertreter vornehmen zu lassen. Beachten Sie bitte, daß ein Vertreter Vollmachten beider Verlobten vorlegen muß. Falls einer der Verlobten die deutsche Sprache nicht versteht, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.

    Bei der Anmeldung der Eheschließung nehmen wir auch Ihre Erklärungen zu der von Ihnen gewünschten Namensführung entgegen.

    Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Name des Mannes oder der Name der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
    Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Nur dieser Ehegatte führt dann einen Doppelnamen. Die Voranstellung oder Anfügung Ihres Namens können Sie einmal wieder rückgängig machen. Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_c61657edc10a43175988559259ea7b70

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    30.2 Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kamen

    Jeder Fall liegt anders. Ein ausführliches Informations- und Beratungsgespräch ist deshalb der erste Schritt auf dem Weg in die Ehe.

    Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Eine beglaubigte Abschrift vom Geburtsregister, wenn Sie nicht in Kamen geboren sind (möglichst aktuell; zu erhalten beim Standesamt des Geburtsortes).
    • Aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des Hauptwohnsitzes, wenn Sie nicht in Kamen wohnen.

    In nachfolgenden besonderen Fällen sind weitere Unterlagen erforderlich:
    Bei Personen, die geschieden oder verwitwet sind:
    Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (Scheidung oder Tod).
    Die Unterlagen erhalten Sie beim Standesamt der Eheschließung
    Ggf. Geburtsurkunden von Kindern aus der Vorehe.

    Hinweis:
    Bei Eheschließung und Scheidung oder Sterbefall im Ausland lassen Sie sich bitte beraten.
    Bei Personen unter 18 Jahren:
    Befreiung von der Eheunmündigkeit durch das Familiengericht.
    Bei Personen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern:
    Geburtsurkunden der Kinder
    Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
    Wegen der vielen heimatstaatlichen Besonderheiten und Ausnahmen ist eine persönliche Beratung im Standesamt erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Eine Ehe kann in Deutschland erst ab einem Alter von 18 Jahren eingegangen werden (auch wenn dies bei Ausländerinnen und Ausländern nach dem Heimatrecht schon früher möglich ist)
    • wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind, können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein

    Nicht zulässig sind:

    • die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern und ihre Kinder), Geschwistern und Halbgeschwistern
    •  wenn ein Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des oder der Anderen ist, müssen Sie vor der Eheschließung das Adoptivverhältnis auflösen lassen (bei Ausländerinnen und Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein)
    • eine Doppelehe
    • Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein; gleiches gilt für eine zuvor eingetragene Lebenspartnerschaft
    • Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen früheren Ehe muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird (Ausnahmen gelten für die meisten Staaten der EU)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eheschließung in Deutschland mit einem Ausländer oder Ausländerin verläuft folgendermaßen:

    • Sie melden sich mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner persönlich zur Eheschließung an
    • ist einer von Ihnen verhindert, kann die Eheschließung auch allein angemeldet werden; dazu müssen Sie von der abwesenden Person schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung)
    • sind Sie beide aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie die Eheschließung schriftlich anmelden oder einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen; die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von Ihnen beiden unterschrieben sein
    • die Eheschließung müssen Sie bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
    • stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; diese Mitteilung ist 6 Monate gültig
    • Sie können die Ehe innerhalb dieses Zeitraums von 6 Monaten vor jedem Standesamt in Deutschland schließen
    • Sie können auch in einem anderen Standesamt heiraten als dort, wo Sie sich angemeldet haben; Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen werden mit dem Prüfungsergebnis an das Standesamt geschickt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll

    Fristen

    Gültigkeitsdauer der Mitteilung über die zulässige Eheschließung: 6 Monate

    Kosten

    Hinweise für Kamen

    Die Eheschließung ist gebührenfrei.
    Für die Prüfung der Ehefähigkeit fällt jedoch bei der Anmeldung zur Eheschließung eine Gebühr in Höhe von 40,00 € an, wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind.

    Wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, erhöht sich die Gebühr auf 66,00 €.

    Falls das Standesamt, in dem Sie die Eheschließung anmelden, nicht mit Ihrem Heiratsstandesamt identisch ist, fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 40,00 € an.
    Weitere Gebührensätze rund um das Thema Eheschließung:

    • Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten 66,00 €
    • Erklärung zur Führung eines Doppelnamens 21,00 €
    • Heirats-, Geburtsurkunden (jeweils erstes Exemplar) 10,00 €
      -weitere Exemplare dieser Urkunden kosten jeweils die Hälfte-

    Für Trauungen außerhalb des Rathauses werden als Ausgleich für den erhöhten Aufwand folgende Servicegebühren erhoben:

    • Trauungen innerhalb der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag = 50,00 €
    • Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag = 70,00 €
    • Trauungen am Samstag = 100,00 €
    • Prüfung der örtl. Voraussetzungen in Privaträumen / Widnung = 50,00 €

    Hinweis:
    Für Eheschließungen im Schloss Heeren sind die Räumlischkeiten privat zu buchen. Hierfür entstehen für Sie zusätzliche Kosten.
    Nähere Informationen erhalten Sie von der

    Von Plettenberg & Timm Event GbR
    Heerener Strasse 177
    59174 Kamen
    Telefon: 02307 - 9857933
    Telefax: 02307 - 2611261
    E-Mail: info(at)schloss-heeren.de https://www.schloss-heeren.de/

    Hinweise (Besonderheiten)

    Besitzt bereits eine der die Eheschließung beabsichtigenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig vor der Eheschließung eingehend zu informieren. Das gilt auch wenn die betreffende Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Informationen über die von Ihnen in einem solchen Fall zu beachtenden Besonderheiten erhalten Sie bei den Standesämtern (in Form von Beratungsgesprächen, Merkblättern, per Telefon und über das Internet).

    Bei einigen Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen müssen Sie eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden im Herkunftsstaat durchführen lassen. Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.

    Wenn Sie nach der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihrer Eheschließung - egal aus welchen Gründen - nicht innerhalb von 6 Monaten heiraten, aber weiterhin heiraten wollen, müssen Sie nochmals die Eheschließung anmelden. Das Standesamt muss dann eine erneute - wiederum gebührenpflichtige - Prüfung des Vorliegens der Ehevoraussetzungen durchführen. In aller Regel ist in einem solchen Fall auch erneut kostenpflichtig ein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftsstaats des oder der ausländischen Verlobten beizubringen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Kamen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de