Eheschließung in Deutschland mit einer Ausländerin oder einem Ausländer
Beschreibung
Hinweise für Wassenberg
Zuständig für die Anmeldung zur Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat.
Sie können Ihre Ehe nur nach Terminvereinbarung anmelden.
Für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft gelten sinngemäß die unten gemachten Ausführungen.
Zum Heiraten gehören immer zwei.
Die Anmeldung zur Eheschließung sollte deshalb auch von beiden Verlobten persönlich beantragt werden.
Ihre Partnerin/Ihr Partner kann z. B. aus beruflichen Gründen nicht mitkommen?
Mit einer entsprechenden Vollmacht/Beitrittserklärung können Sie die notwendigen Formalitäten notfalls auch alleine mit uns abwickeln.
Die Beitrittserklärung ist das schriftliche Einverständnis des an der Anmeldung der Eheschließung verhinderten Verlobten. Sie muss alle für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Angaben enthalten. Das Formular ist beim Standesamt erhältlich.
Hochzeitstermine:
Eheschließungen können grundsätzlich zu den normalen Öffnungszeiten des Standesamtes vorgenommen werden.
Zusätzlich können Sie an jedem 2. Samstag im Monat in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr heiraten.
Örtlichkeiten:
- Trauzimmer im Rathaus
- Trauzimmer im Alten Rathaus
- Trauzimmer in der Burg Wassenberg
Was ist nach der Trauung zu beachten?
Bitte denken Sie daran, dass Sie bei einer Namensänderung auch die Neuausstellung Ihres Personalausweises oder Ihres Reispasses bei dem Einwohnermeldeamt beantragen.
Wenn sich Ihr Name geändert hat, können Sie beim Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg die Namensänderung in Ihrem Fahrzeugschein und in Ihrem Fahrzeugbrief beantragen.
Bitte denken Sie auch daran Ihre Namensänderung Ihrer Versicherung und Ihrer Bank anzuzeigen. In der Regel reicht dafür die Eheurkunde.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wassenberg
Welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
In folgenden Fällen sollten Sie sich persönlich oder telefonisch beim Standesamt erkundigen:
- wenn einer der Verlobten bereits verheiratet gewesen ist,
- wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind,
- wenn einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
- wenn einer der Verlobten nicht im Bundesgebiet geboren ist.
Ist es für Sie beide die erste Ehe und sind Sie beide volljährig und deutsche Staatsangehörige, dann reichen im Regelfall folgende Unterlagen aus:
- wenn Sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde jedes Wohnsitzes (Aufenthaltsbescheinigung, nicht älter als 14 Tage). Die entfällt bei Wohnsitz in Wassenberg.
- Aktueller Auszug aus dem Geburtenregister (ausgestellt bei dem Standesamt des Geburtsortes, nicht älter als 6 Monate)
- Gültigen Reisepass oder Personalausweis
Voraussetzungen
- Eine Ehe kann in Deutschland erst ab einem Alter von 18 Jahren eingegangen werden (auch wenn dies bei Ausländerinnen und Ausländern nach dem Heimatrecht schon früher möglich ist)
- wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind, können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein
Nicht zulässig sind:
- die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern und ihre Kinder), Geschwistern und Halbgeschwistern
- wenn ein Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des oder der Anderen ist, müssen Sie vor der Eheschließung das Adoptivverhältnis auflösen lassen (bei Ausländerinnen und Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein)
- eine Doppelehe
- Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein; gleiches gilt für eine zuvor eingetragene Lebenspartnerschaft
- Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen früheren Ehe muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird (Ausnahmen gelten für die meisten Staaten der EU)
Rechtsgrundlage(n)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 14 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Tarifstellen 5b.1.1, 5b.1.2, 5b.1.3, 5b.1.4, 5b.1.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
Die Eheschließung in Deutschland mit einem Ausländer oder Ausländerin verläuft folgendermaßen:
- Sie melden sich mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner persönlich zur Eheschließung an
- ist einer von Ihnen verhindert, kann die Eheschließung auch allein angemeldet werden; dazu müssen Sie von der abwesenden Person schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung)
- sind Sie beide aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie die Eheschließung schriftlich anmelden oder einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen; die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von Ihnen beiden unterschrieben sein
- die Eheschließung müssen Sie bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
- stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; diese Mitteilung ist 6 Monate gültig
- Sie können die Ehe innerhalb dieses Zeitraums von 6 Monaten vor jedem Standesamt in Deutschland schließen
- Sie können auch in einem anderen Standesamt heiraten als dort, wo Sie sich angemeldet haben; Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen werden mit dem Prüfungsergebnis an das Standesamt geschickt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll
Fristen
Kosten
Hinweise für Wassenberg
- 40,00 Euro Anmeldung
- 66,00 Euro Anmeldung mit Ausländerbeteiligung
- 66,00 Euro Eheschließung außerhalb der Amtsräume
- 66,00 Euro Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten
- 10,00 Euro Eheurkunde, 5,00 Euro jede weitere Urkunde
- 9,00 Euro Namensänderungsbescheinigung (nur bei Namensänderung)
Hinweise (Besonderheiten)
Besitzt bereits eine der die Eheschließung beabsichtigenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig vor der Eheschließung eingehend zu informieren. Das gilt auch wenn die betreffende Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Informationen über die von Ihnen in einem solchen Fall zu beachtenden Besonderheiten erhalten Sie bei den Standesämtern (in Form von Beratungsgesprächen, Merkblättern, per Telefon und über das Internet).
Bei einigen Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen müssen Sie eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden im Herkunftsstaat durchführen lassen. Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.
Wenn Sie nach der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihrer Eheschließung - egal aus welchen Gründen - nicht innerhalb von 6 Monaten heiraten, aber weiterhin heiraten wollen, müssen Sie nochmals die Eheschließung anmelden. Das Standesamt muss dann eine erneute - wiederum gebührenpflichtige - Prüfung des Vorliegens der Ehevoraussetzungen durchführen. In aller Regel ist in einem solchen Fall auch erneut kostenpflichtig ein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftsstaats des oder der ausländischen Verlobten beizubringen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
Stichwörter
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