Eheschließung Vollzug mit ausländischem PartnerOnline erledigen

    Eheschließung in Deutschland mit einer Ausländerin oder einem Ausländer

    Sie möchten mit Ihrer ausländischen Partnerin oder Ihrem ausländischen Partner in Deutschland heiraten. Was Sie zuvor beachten sollten, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Sie möchten heiraten!

    Was ist vor der Eheschließung zu tun?

    Die Eheschließung muss beim Standesamt, in dessen Bezirk eine/r der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat, angemeldet werden.

    Wohnen beide Verlobte nicht in Baesweiler, wollen aber gerne hier heiraten, melden sie die Eheschließung beim Standesamt ihres Wohnortes an und teilen dort mit, dass sie im Standesamt Baesweiler heiraten möchten. Der Standesbeamte des Wohnsitzes wird dann alle Unterlagen an das Standesamt Baesweiler weiterleiten.

    Die Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate gültig. Ein Eheschließungstermin kann innerhalb dieser Zeit festgelegt werden, sofern nicht vorgelegte Unterlagen (z.B. Ehefähigkeitszeugnis bei ausländischen Verlobten) eine kürzere Gültigkeit aufweisen. Auch kurzfristige Termine sind grundsätzlich möglich.

    Bitte lesen Sie hierzu auch " Heiraten in Baesweiler".

    Benötigte Unterlagen

    Gültige Personalausweise bzw. Reisepässe, erweiterte Meldebescheinigungen sowie beglaubigte Abschriften aus den Geburtenregistern reichen aus, wenn

    • beide Verlobte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
    • in Baesweiler ihren Hauptwohnsitz haben,
    • kinderlos sind,
    • keiner der Verlobten bereits verheiratet war.

    Sind einzelne oder mehrere Bedingungen nicht erfüllt, benötigen Sie zusätzliche Unterlagen, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein können. Bitte informieren Sie sich beim Standesamt.

    Für die Anmeldung der Eheschließung mit Auslandsbeteiligung werden weitere, im Heimatrecht des ausländischen Verlobten begründete, Unterlagen benötigt. Darüber hinaus können Prüfverfahren durch das Oberlandesgericht Köln erforderlich sein. War einer der Verlobten schon einmal im Ausland verheiratet und / oder wurde er dort geschieden, ist möglicherweise die Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich notwendig. Eine vorherige persönliche Information beim Standesbeamten durch einen der Verlobten ist wegen der Vielseitigkeit der ausländischen Rechtsvorschriften erforderlich. Auch telefonische Auskünfte sind aufgrund der Vielseitigkeit nicht möglich.

    Grundsätzlich sollen beide Verlobten die Eheschließung persönlich im Standesamt anmelden; sollte einer jedoch verhindert sein, besteht die Möglichkeit, dass einer der Verlobten mit einer schriftlichen Beitrittserklärung des anderen Partners die Anmeldung vornimmt. Eine formlose Vollmacht ist nicht ausreichend.

    Die Anmeldung der Eheschließung erfolgt nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_a8cd09e69f563f26a993978302e13382

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 15.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro, Standesamt und Friedhofswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-177

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Pass
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch oder Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate)
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
    • Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten aus dem Heimatstaat
    • erforderlichenfalls weitere Unterlagen (beispielsweise eine Einbürgerungsurkunde)
    • für fremdsprachige Urkunden: zusätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer beziehungsweise einer in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin erstellt und beglaubigt wurden
    • für ausländische Urkunden: oft wird eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation) erforderlich
    • Eheschließende aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden: Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich; den Antrag hierfür geben Sie in Ihrem Standesamt bei der Anmeldung der Eheschließung ab; für die Erteilung selbst ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde; das Gericht klärt mit dem Standesamt, welche weiteren Unterlagen Sie im Einzelfall dem Gericht vorzulegen haben

     

    Voraussetzungen

    • Eine Ehe kann in Deutschland erst ab einem Alter von 18 Jahren eingegangen werden (auch wenn dies bei Ausländerinnen und Ausländern nach dem Heimatrecht schon früher möglich ist)
    • wenn Sie Ausländerin oder Ausländer sind, können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein

    Nicht zulässig sind:

    • die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie (Eltern und ihre Kinder), Geschwistern und Halbgeschwistern
    •  wenn ein Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des oder der Anderen ist, müssen Sie vor der Eheschließung das Adoptivverhältnis auflösen lassen (bei Ausländerinnen und Ausländern können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein)
    • eine Doppelehe
    • Eine zuvor eingegangene Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstiges gerichtliches Urteil aufgelöst sein; gleiches gilt für eine zuvor eingetragene Lebenspartnerschaft
    • Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen früheren Ehe muss zunächst in Deutschland anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird (Ausnahmen gelten für die meisten Staaten der EU)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Eheschließung in Deutschland mit einem Ausländer oder Ausländerin verläuft folgendermaßen:

    • Sie melden sich mit Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner persönlich zur Eheschließung an
    • ist einer von Ihnen verhindert, kann die Eheschließung auch allein angemeldet werden; dazu müssen Sie von der abwesenden Person schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung)
    • sind Sie beide aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie die Eheschließung schriftlich anmelden oder einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen; die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von Ihnen beiden unterschrieben sein
    • die Eheschließung müssen Sie bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
    • stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; diese Mitteilung ist 6 Monate gültig
    • Sie können die Ehe innerhalb dieses Zeitraums von 6 Monaten vor jedem Standesamt in Deutschland schließen
    • Sie können auch in einem anderen Standesamt heiraten als dort, wo Sie sich angemeldet haben; Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen werden mit dem Prüfungsergebnis an das Standesamt geschickt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll

    Fristen

    Gültigkeitsdauer der Mitteilung über die zulässige Eheschließung: 6 Monate

    Kosten

    Hinweise für Baesweiler

    Folgende Gebühren sind zu entrichten: 

    • Prüfung der Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht 40,00 €
    • Prüfung der Ehevoraussetzungen mit Auslandsbeteiligung 66,00 €
    • Vornahme der Eheschließung als unzuständiges Standesamt 40,00 €
    • Vornahme der Eheschließung an Samstagen 66,00 €
    • Eheurkunde 10,00 € und jede weitere, gleichzeitig angeforderte Ausfertigung der Eheurkunde 5,00 €
    • Im Einzelfall Verwaltungsgebühren für zusätzliche Erklärungen usw.
    • Kosten für ein Stammbuch (falls erwünscht)

    Sie können die Gebühr bar und auch per EC-Karte begleichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Besitzt bereits eine der die Eheschließung beabsichtigenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig vor der Eheschließung eingehend zu informieren. Das gilt auch wenn die betreffende Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Informationen über die von Ihnen in einem solchen Fall zu beachtenden Besonderheiten erhalten Sie bei den Standesämtern (in Form von Beratungsgesprächen, Merkblättern, per Telefon und über das Internet).

    Bei einigen Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen müssen Sie eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden im Herkunftsstaat durchführen lassen. Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.

    Wenn Sie nach der Mitteilung über die Zulässigkeit Ihrer Eheschließung - egal aus welchen Gründen - nicht innerhalb von 6 Monaten heiraten, aber weiterhin heiraten wollen, müssen Sie nochmals die Eheschließung anmelden. Das Standesamt muss dann eine erneute - wiederum gebührenpflichtige - Prüfung des Vorliegens der Ehevoraussetzungen durchführen. In aller Regel ist in einem solchen Fall auch erneut kostenpflichtig ein aktuelles Ehefähigkeitszeugnis des Herkunftsstaats des oder der ausländischen Verlobten beizubringen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Baesweiler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de