Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe

    Prostituiertenschutz

    Hinweise für Borken

    Die Ausübung der Prostitution ist für Personen über 18 Jahre erlaubt. Wer in der Prostitution arbeiten möchte, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kreisordnungsbehörde anmelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Das Prostituiertenschutzgesetz dient dem Schutz von Prostituierten und der Bekämpfung von Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und der Zuhälterei. Mit diesem Gesetz werden alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

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    Version

    Technisch geändert am 16.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Borken

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Str. 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02861/681-3011

    Fax: 02861/68-823011

    E-Mail: prostschg@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Die beizubringenden Unterlagen für die Anmeldung und das Erlaubnisverfahren können Sie dem jeweiligen Merkblatt zu „Hinweise für Prostituierte" und „Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber" entnehmen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Anmeldepflicht für Prostituierte

    Die Ausübung der Prostitution ist für Personen über 18 Jahre erlaubt.

    Wer in der Prostitution arbeiten möchte, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Kreisordnungsbehörde anmelden. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet die Tätigkeit überwiegend ausgeübt werden soll.

    1. Voraussetzung für die Anmeldung ist eine vorangegangene gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung aus, die bei der Anmeldung vorzuzeigen ist.

    2. Die Anmeldung beim Ordnungsamt ist mit einem Informations- und Beratungsgespräch verbunden, welches verschiedene Grundinformationen enthält und die Prostituierten über ihre Rechte und Pflichten informiert.

    Zum Nachweis der Anmeldung stellt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung (Ordnungsamt) des Kreises Borken eine bundeseinheitliche und fälschungssichere Anmeldebescheinigung aus, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss.

    Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren gilt die Bescheinigung zwei Jahre.

    Um eine vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. Die gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt und die Anmeldung beim Ordnungsamt können an dem vereinbarten Termin nacheinander erfolgen.

    Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt „Hinweise für Prostituierte" entnehmen.

    Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe

    Wer ein Prostitutionsgewerbe wie z. B. eine Prostitutionsstätte, ein Prostitutionsfahrzeug oder eine Prostitutionsvermittlung betreiben will oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführen möchte, benötigt eine Erlaubnis. Auch Wohnungsprostitution ist erlaubnispflichtig, sofern eine dritte Person wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

    Für eine Erlaubnis muss der Betrieb gesetzliche Mindestvoraussetzungen erfüllen. Es ist ein ausführliches Betriebskonzept vorzulegen, welches die typischen Betriebsabläufe, die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen beschreibt. Der Betreibende, ggf. der Stellvertretende sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird u. a. anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses sowie weiteren Auskünften beurteilt. 

    Prostitutionsfahrzeuge: Sollte ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat aufgestellt werden, ist dies der Kreisordnungsbehörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen.

    Prostitutionsveranstaltungen: Eine Prostitutionsveranstaltung muss der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden.

    Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt „Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber“ entnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.15 ff.

    Anmeldung für Prostituierte: gebührenfrei

    Erlaubnis für Gewerbetreibende:

    • 500 € bis 3.500 € für die Prüfung des Antrages sowie die Erteilung der Erlaubnis

    • 350 € bis 1.000 € für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de