Nutzungsrecht für eine GrabstelleOnline erledigen

    Friedhofswesen

    Hinweise für Brüggen

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Der gemeindeeigene Friedhof auf der Herrenlandstraße 3 in Brüggen dient grundsätzlich der Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Tode Einwohner der Burggemeinde Brüggen waren, allerdings können auch andere Personen können auf dem Friedhof beigesetzt werden.

    Auf dem Friedhof sind folgende Bestattungsformen möglich:

    • Wahlgrab für die Bestattung eines Sarges und einer Urne, oder von bis zu zwei Urnen
    • Reihengrab für die Bestattung eines Sarges
    • Pflegefreies Reihengrab für die Bestattung eines Sarges
    • Urnengrab für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
    • Urnenreihengrab für die Bestattung einer Urne
    • Anonymes Urnengrab für die Bestattung einer Urne
    • Pflegefreies Urnengrabfeld für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
    • Urnenstele für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
    • Aschestreufeld für die Verstreuung einer Totenasche
    • Rosengräber für die Bestattung von bis zu zwei Urnen
    • Rasengräber für die Bestattung einer Urne
    • Sternenkindgräber für die Bestattung von einem Sarg oder einer Urne

    Auch kann die Trauerhalle zum Abhalten einer Trauerfeier genutzt werden.

    Weitere Informationen zu Friedhofangelegenheiten erhalten Sie in der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) im Ratsinformationssystem.

    Eine Übersicht der Gebühren finden Sie in der Satzung über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren im Ratsinformationssystem.

    Urnenbescheinigung

    Informationen zur Urnenbescheinigung finden Sie unter der Dienstleistung Urnenbescheinigung.

    Grabmalgenehmigung

    Die Errichtung eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Burggemeinde Brüggen und wird auf Antrag erteilt.

    Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten über einen Steinmetzbetrieb zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht. Die Vorschriften können in der Friedhofssatzung unter §§ 25 fortfolgende im Ratsinformationssystem nachgelesen werden.

    Nutzen Sie für den Antrag zur Errichtung eines Grabmals oder ähnlichem gerne den unten angeführten Formularassistenten.

    Räumung einer Grabstätte bzw. eines Grabmals

    Räumungen von Grabstätten bzw. von einzelnen Grabmalen können von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. deren Angehörigen, durch beauftragte Firmen (z. B. Steinmetzen) oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In jedem Fall muss vor der Räumung ein entsprechender Antrag bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden. Den Antrag können Sie mithilfe des unten angeführten Formularassistenten vornehmen.

    Die Vorschriften können in der Friedhofssatzung im Ratsinformationssystem nachgelesen werden.

    Für die Räumung einer Grabstätte bzw. eines Grabmals können Gebühren anfallen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_05babbe960d430734749a85fb5dcdb3b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt / Friedhofsverwaltung

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Steueramt / Friedhofsverwaltung

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Friedhofsgärtner

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Brüggen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Brüggen

    • Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern je Grabstelle: 30,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Brüggen

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de