Waffen - Erwerb und Besitz durch Erbfall
Wenn Sie eine Waffen- oder Munitionssammlung infolge eines Erbfalls erwerben und behalten wollen, müssen Sie für die Fortführung der Sammlung eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Eine Erbin oder ein Erbe von Waffen kann innerhalb von einem Monat nach Annahme der Erbschaft eine Waffenbesitzkarte beantragen beziehungsweise die Waffen in die vorhandene Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Die Waffen sind nach dem Waffengesetz mit einem Blockiersystem zu versehen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
keine
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Der Erblasser oder die Erblasserin war Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis nach § 17 Waffengesetz.
- Sie sind Erwerber oder Erwerberin einer Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetzes infolge eines Erbfalles.
- Sie haben bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Blockiersystem einbauen lassen, sofern kein anderes Bedürfnis nach § 8 und §§ 13 ff. WaffG vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung
- Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 WaffG) und gegebenenfalls das Vorhandensein eines Blockiersystems
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Fristen
Gültigkeitsdauer der Erwerbserlaubnis: in der Regel unbefristet
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- : 30,00€
- für die Eintragung (je nach Anzahl der Waffen): 10,00€ bis 50,00€
- pro Waffe bzw. pro Lauf (Kosten für das Blockiersystem): 150,00€ bis 200,00€
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Erblasserin, der Erblasser berechtigte/r Besitzer/in der Waffen war und die Erbin beziehungsweise der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist.
Zur Zulässigkeitsprüfung werden außerdem folgende Auskünfte eingeholt:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft der örtlichen Polizeidienststelle
- Auskunft aus dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister
Eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition wird nicht erteilt, eventuell vorhandene Munition ist einem Berechtigten zu übergeben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes NRW am 07.10.2020
Stichwörter
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