Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie als ausländische/r Staatsangehörige/r in Deutschland heiraten möchten und Ihr Heimatstaat stellt Ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis aus, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Beschreibung
Hinweise für Rahden
Will ein Deutscher im Ausland heiraten, bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die Ehefähigkeit beider Partner nach deutschem Recht. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig.
Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.
Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Standesamt des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes.
Eine persönliche Vorsprache mit individueller Beratung durch das Standesamt wird empfohlen.
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Ansprechpartner
Sachgebiet Ordnung und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05771 73-0
Fax: 05771 73-60
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rahden
Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind im Original und nicht als Kopie einzureichen. Das Standesamt gibt im Rahmen der Beratung Auskunft über die erforderlichen Unterlagen.
Formulare
- Formulare: beim Standesamt
Voraussetzungen
Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung beim zuständigen Standesamt voraus.
Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Rechtsgrundlage(n)
Personenstandsverordnung des jeweiligen Bundeslandes und:
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 1309 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungs-Kostengesetz JVKostG)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz JVKostG), Kostenverzeichnis Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Verfahrensablauf
Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Rahden
40,00 Euro für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige
66,00 Euro für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gem. Anhang 1.5b 1.1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Hinweise (Besonderheiten)
Planen Sie die mögliche Dauer des Verfahrens zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei Ihren Hochzeitsvorbereitungen unbedingt mit ein.
Weitere Informationen
- Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer im Portal des Landes Sachsen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
Stichwörter
Hinweise für Rahden