Beantragung der Befreiung von der Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie als ausländische/r Staatsangehörige/r in Deutschland heiraten möchten und Ihr Heimatstaat stellt Ihnen kein Ehefähigkeitszeugnis aus, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen.
Beschreibung
Hinweise für Radevormwald
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist nur dann erforderlich, wenn der ausländische Staat dieses fordert. Auskunft erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat bzw. bei Wohnsitz im Ausland seinen letzten Wohnsitz hatte.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Radevormwald
Die hierzu erforderlichen Unterlagen können beim Standesamt erfragt werden.
Formulare
- Formulare: beim Standesamt
Voraussetzungen
Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung beim zuständigen Standesamt voraus.
Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden.
Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.
Rechtsgrundlage(n)
Personenstandsverordnung des jeweiligen Bundeslandes und:
- Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 1309 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungs-Kostengesetz JVKostG)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz JVKostG), Kostenverzeichnis Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1330
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG)
- Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
Verfahrensablauf
Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
- Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
- Der/die Standesbeamte/in bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Planen Sie die mögliche Dauer des Verfahrens zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei Ihren Hochzeitsvorbereitungen unbedingt mit ein.
Weitere Informationen
- Informationen zum Ehefähigkeitszeugnis Befreiung für Ausländer im Portal des Landes Sachsen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen