Kreistagswahl
Beschreibung
Hinweise für Wadersloh
Wahlen und die Art ihrer Durchführung sind wesentliches Merkmal und notwendiger Bestandteil jeder Demokratie. Anders als in Ländern mit totalitären Regimen, in denen keine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen politischen Richtungen besteht, beruht die demokratische Ordnung in der Bundesrepublik auf dem Recht des Volkes, durch Wahlen regelmäßig über die Machtverteilung im Staat zu entscheiden.
Entsprechend heißt es im Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
In der Demokratie üben die mündigen Bürgerinnen und Bürger "Staatsgewalt" aus, wenn sie wählen gehen, also von ihrem aktiven Wahlrecht gebrauch machen. Rein technisch betrachtet, sind Wahlen Mittel zur Bestellung von Personen in ein Amt oder zur Bildung von Körperschaften. Dazu bedarf es eines bestimmten Verfahrens, einer Bestellungstechnik und eines Wahlsystems. Diese müssen durch eine gesetzliche oder eine verfassungsrechtliche Regelung beschlossen werden. Das Verfahren und das Ergebnis müssen transparent sein, damit die Wählerinnen und Wähler die Rechtmäßigkeit einer Wahl anerkennen. Nur dann sind die Entscheidungen legitimiert.
Bei den Wahlen spielen Parteien eine besondere Rolle. Sie tragen sehr wesentlich zur politischen Willensbildung in der Gesellschaft bei. Für sie ist eine Wahl immer auch ein Prüfstein. Der Wähler, um dessen Gunst im Wahlkampf geworben wird, schafft mit seinem Votum die Legitimität für die Regierungsparteien als Trägerinnen der Staatsgewalt. Die regelmäßige Wiederkehr der Wahlen verhilft den Abgeordneten nur zu einer "Herrschaft auf Zeit".
Das Wahlrecht trägt wesentlich zum Bestand und der Kontinuität eines demokratischen Gemeinwesens bei.
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erforderliche Unterlagen
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Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
- § 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- 14 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- §26 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Verfahrensablauf
Sie können an der Kreistagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021