Hilfe in anderen Lebenslagen
Hinweise für Herne
Beschreibung
Hinweise für Herne
Anspruchsberechtigte Einrichtungen
Zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verfügen, sind anspruchsberechtigt.
Bewilligung
Der Aufwendungszuschuss wird bewohnerorientiert und nach Belegungstagen bewilligt. Die Bewilligung erfolgt unter Berücksichtigung der vom zuständigen Landschaftsverband (Westfalen-Lippe oder Rheinland) festgelegten gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
Der Anspruch gilt nur für tatsächliche Belegungstage. Bei ganztägiger Abwesenheit, z. B. bei Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Die Investitionskosten dürfen nicht zusätzlich den pflegebedürftigen Personen in Rechnung gestellt werden.
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Ansprechpartner
Abteilung 41/2 - Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02323 16-1650
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Herne
Bitte stellen Sie den Antrag monatlich und nutzen das zur Verfügung stehende Antragsformular. Von einer Übersendung von Einzelrechnungen bitten wir abzusehen.
Formulare
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Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person. Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung in Herne haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme gehabt haben, ist die Stadt Herne als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen.
Bei Beziehern einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Das bedeutet, dass der Landschaftsverband für die Bewilligung der Investitionskostenförderung zuständig ist.
Für pflegebedürftige Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben und für Pflegeeinrichtungen, die nicht in Nordrhein-Westfalen liegen, besteht grundsätzlich kein Anspruch nach § 13 APG NRW.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen