Hilfe in anderen Lebenslagen

    Hilfe in anderen Lebenslagen

    Hinweise für Herne

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Anspruchsberechtigte Einrichtungen

    Zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verfügen, sind anspruchsberechtigt.

    Bewilligung

    Der Aufwendungszuschuss wird bewohnerorientiert und nach Belegungstagen bewilligt. Die Bewilligung erfolgt unter Berücksichtigung der vom zuständigen Landschaftsverband (Westfalen-Lippe oder Rheinland) festgelegten gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

    Der Anspruch gilt nur für tatsächliche Belegungstage. Bei ganztägiger Abwesenheit, z. B. bei Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Die Investitionskosten dürfen nicht zusätzlich den pflegebedürftigen Personen in Rechnung gestellt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5eab08ab75dcefafaf030aff9a3d60bb

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 41/2 - Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1650

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung 41/2 - Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1650

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herne

    Bitte stellen Sie den Antrag monatlich und nutzen das zur Verfügung stehende Antragsformular. Von einer Übersendung von Einzelrechnungen bitten wir abzusehen.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Zuständigkeit

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person. Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung in Herne haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme gehabt haben, ist die Stadt Herne als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen. 

    Bei Beziehern einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Das bedeutet, dass der Landschaftsverband für die Bewilligung der Investitionskostenförderung zuständig ist.   

    Für pflegebedürftige Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben und für Pflegeeinrichtungen, die nicht in Nordrhein-Westfalen liegen, besteht grundsätzlich kein Anspruch nach § 13 APG NRW.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de