Hilfe in anderen Lebenslagen
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Hinweise für Düren
Beschreibung
Hinweise für Düren
Nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), neuntes Kapitel, können für die Kosten einer Bestattung Beihilfen übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Zu den Verpflichteten im Sinne des § 74 SGB XII gehören:
Zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist das örtliche Sozialamt, in dem der Sterbeort liegt. Sofern der verstorbene Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, ist der Träger zuständig, der die Leistungen nach dem SGB XII gewährt hat. Detaillierte Informationen können Sie dem Informationsblatt Bestattungskosten entnehmen.
- Erben (§1968 BGB),
- Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB) sowie
- Ordnungsrechtlich Verpflichtete gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (BestG NRW). Hierbei handelt es sich um Ehegatten, Lebensparter, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).
Zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist das örtliche Sozialamt, in dem der Sterbeort liegt. Sofern der verstorbene Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, ist der Träger zuständig, der die Leistungen nach dem SGB XII gewährt hat. Detaillierte Informationen können Sie dem Informationsblatt Bestattungskosten entnehmen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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