Kreistagswahl Feststellung des Wahlergebnisses
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Der Landrat ist auf Kreisebene in aller Regel Wahlleiter für die Kommunalwahlen sowie die Landtags-, Bundestags- und Europawahl. Bei den Kommunalwahlen findet auf Kreisebene die Wahl des Kreistages und des Landrates statt; bei einer eigenen Kandidatur des hauptamtlichen Landrates kann er nicht zugleich als Wahlleiter fungieren. Als Wahlleiter ist der Landrat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Kreis Heinsberg verantwortlich.
Als Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden hat er darüber hinaus auch zu überwachen, dass die Kommunalwahlen (Wahl der Bürgermeister/innen und der Stadt-/Gemeinderäte) auf dieser Ebene im Einklang mit den Gesetzen
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Schnellmeldungen
- Wahlniederschriften der Urnen- und Briefwahlvorstände
- Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises
Formulare
Vordrucke für Schnellmeldung, (Brief-) Wahlniederschrift, Zusammenstellung des Endergebnisses und Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Kreises
Voraussetzungen
Die Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl setzt Folgendes voraus:
- Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken durch die Urnen- und Briefwahlvorstände am Wahlabend
- deren Weitergabe an die kreisangehörige Gemeinde
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 29 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 30 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 33 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 34 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 39 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 40 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 50Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 51 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 52 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 53 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 54 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 59 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 60 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Das Wahlergebnis der Kreistagswahl wird folgendermaßen festgestellt:
Am Wahltag nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) zählen die Urnen- und Briefwahlvorstände die Stimmen in folgender Reihenfolge aus:
- Zählung der Wählerinnen und Wähler
- Zählung der Stimmen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen in drei Arbeitsschritten (Sortieren der Stimmzettel in zweifelsfrei gültige Stimmen, ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken; Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen; Auswertung der Stimmzettel mit Bedenken)
- Schnellmeldung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand an die kreisangehörige Gemeinde
- Schnellmeldung des Gemeindeergebnisses an den Wahlleiter des Kreises
- das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises am Wahlabend festgestellt
- die Wahlniederschriften der Wahlvorstände werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises in den Tagen nach dem Wahltag geprüft und das endgültige Ergebnis zusammengestellt
- das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlausschuss des Kreises auf der Grundlage der Zusammenstellung des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin des Kreises festgestellt
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg