Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung anmelden
Beschreibung
Hinweise für Stemwede
Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder dem Ausland nach Stemwede ziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug beim Bürgerbüro der Gemeinde Stemwede anmelden.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis, ggf. Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung, die Sie von Ihrem Vermieter erhalten haben, mit. Die persönliche Vorsprache von zumindest einem Familienmitglied im Bürgerbüro ist erforderlich. Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente wie z.B. die Personalausweise aller anzumeldenden Familienmitglieder vorgelegt werden.
Die gebührenpflichtige Anschriftenänderung in ggf. vorhandenen Kfz-Papieren erfolgt durch das Straßenverkehrsamt in Lübbecke.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Stemwede
- Gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung
Voraussetzungen
Hinweise für Stemwede
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stemwede
Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Hinweise für Stemwede
Für Ihren Besuch im Bürgerbüro der Gemeinde Stemwede vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich.
Fristen
Hinweise für Stemwede
Die Anmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nach tatsächlichem Einzug in die neue Wohnung zu erledigen. Der Beginn des Mietverhältnisses im Mietvertrag ist nicht relevant.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Stemwede
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stemwede
Bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren ist zu berücksichtigen:
- Wenn durch die An- oder Ummeldung die gemeinsame Wohnung beider Sorgeberechtigten mit dem Kind aufgelöst wird oder
- wenn bei bereits getrennt lebenden Sorgeberechtigten die Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt,
ist von den nicht vorsprechenden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung vorzuweisen.
Weitere Informationen
Hinweise für Stemwede
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
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