Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung anmelden

    Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen? Hier erfahren Sie mehr über die nötige Anmeldung.

    Beschreibung

    Hinweise für Lübbecke

    Sofern Sie eine weitere Wohnung bezogen habe, ist auch diese anzumelden.

    Soll ein bestehender Nebenwohnsitz aufgegeben werden, muss dies immer bei der Stadt/Gemeinde des Hauptwohnsitzes erfolgen. Diese teilt der Stadt/Gemeinde des Nebenwohnsitzes die Aufgabe mit, so dass dass das Register dann auch entsprechend berichtigt werden kann.

    Möchten Sie Ihre Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären, muss dies bei der Stadt/Gemeinde der neuen Hauptwohnung erfolgen.

    Um eine reibungslose Bearbeitung Ihrer Anmeldung zu gewährleisten, bringen Sie bitte die Bestätigung des neuen Wohnungsgebers mit. Sollte es sich um ihr Eigentum handeln, füllen Sie die Bestätigung bitte selbst aus.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3a900401763b6c5c16b57c354400548b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bereich Ordnung und Soziales / Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishausstr. 2-4

    32312 Lübbecke

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lübbecke

    • Personalausweis und/oder Reisepass und/oder Kinderreisepass aller Personen, die sich anmelden wollen
    • ggfs. Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, sofern noch kein Dokument vorhanden ist
    • Bestätigung des neuen Wohnungsgebers (bei Eigentum bitte selbst ausfüllen)
    • bei Minderjährigen: ggfs. Einverständniserklärung des nichtmitziehenden Elternteils

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lübbecke

    Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Hinweise für Lübbecke

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gem. § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lübbecke

    Eine An- oder Ummeldung kann frühestens ab dem Tag des Umzugs bearbeitet werden.

    Die Abmeldung ins Ausland kann frühestens eine Woche im Voraus angenommen werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lübbecke

    Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen/Pässen der anderen Familienmitglieder die Anmeldung vornimmt.

    Bei Zuzügen aus dem Ausland ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen aller Meldepflichtigen (auch Kinder) erforderlich.

    Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen sich auch bei der Ausländerbehörde melden.

     

    Wichtig:

    Sofern ein minderjähriges Kind mit nur einem Elternteil umzieht, aber vorher mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, ist die Einverständniserklärung des nichtmitziehenden Elternteils erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lübbecke

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de