Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung anmelden
Beschreibung
Hinweise für Lage
Bei einem Zuzug nach Lage sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen persönlich anzumelden. Haben Sie mehrere Wohnungen in Deutschland, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung, jede weitere eine Nebenwohnung. Auch bei einem Zuzug in eine Nebenwohnung besteht die genannte Meldepflicht. Über die Anmeldung der Nebenwohnung informieren wir die Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Anmeldung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Bürgerservice erscheinen.
Eine Anmeldung vor Einzug in die Wohnung ist nicht möglich.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lage
- Ausweisdokument (Personalausweis und/oder Reisepass)
- Wohnungsgeberbestätigung
- ggfls. Vollmacht
- (Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes)
Der Bürgerservice kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lage
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Fristen
Hinweise für Lage
Wenn Sie eine Wohnung bezogen haben, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lage
Bei An- oder Ummeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren ist zu berücksichtigen:
Wenn durch die An- oder Ummeldung die gemeinsame Wohnung beider Sorgeberechtigten mit dem Kind aufgelöst wird oder wenn bei bereits getrennt lebenden Sorgeberechtigten die Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist von den nicht vorsprechenden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung vorzuweisen.
Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen sich auch bei der Ausländerbehörde anmelden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Lage