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    Einbürgerung

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Durch die Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten. So sind Sie z.B. wahlberechtigt oder können selbst für ein Parlament kandidieren, genießen Freizügigkeit in der Europischen Union, können aber auch zum Wehr- oder Zivildienst oder zu ehrenamtlichten Tätigkeiten z.B. als Wahlhelfer herangezogen werden.

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    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Sicherheit u. Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband besteht, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Gefordert ist unter anderem ein rechtmäßiger, gewöhnlicher und damit auch ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik seit mindestens 8 Jahren.

    Bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern reicht ein kürzerer Aufenthalt.

    Näheres zu den Aufenthaltszeiten siehe im Download (Seitenende).

    Außerdem ist notwenig

    • ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (gilt nicht für unter 16 Jahre alte Antragsteller),  siehe unter Downloads "Loyalitätserklärung"
    • eine gültige Niederlassungserlaubnis oder nach altem Recht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung,
    • der Nachweis, den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls für die Familie ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach 2. (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder 12. Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) bestreiten zu können (Ausnahmen sind möglich),
    • Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (s. auch Artikel "Mehrstaatigkeit")nicht wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein (einzelne geringfügige Verurteilungen können außer Betracht bleiben),
    • das keine verfassungsfeindlichen Betätigungen vorliegen,
    • das kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    • ausreichende Deutschkenntnisse*

     

    *Die für die Einbürgerung geforderten ausreichenden Sprachkenntnisse vor liegen vor,
    "wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt."
    Die Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber:

    a) eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses erhalten hat, soweit mit dieser das Sprachniveau B1 bescheinigt wird,
    b) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
    c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde,
    d) einen Hauptschulabschluss oder einen zumindest gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde,
    e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde
    oder
    f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de