Bewohnerparkausweis
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Die Bewohner der Heinsberger Innenstadt haben die Möglichkeit, einen Bewohnerparkausweis zu erwerben. Dieser Parkausweis berechtigt zum Parken auf ausgewiesenen Bewohnerparkplätzen, aber auch auf bestimmten gebührenpflichtigen Parkplätzen. Die Straßen der Innenstadt sind in sogenannte Parkbereiche eingeteilt. Hier ist die Adresse des Hauptwohnsitzes ausschlaggebend, zu welchem Parkbereich die jeweiligen Bewohner gehören.
- Parkbereich A: Bewohner der Westpromenade Haus-Nr. 48-84, Liecker Straße bis Haus-Nr. 26, Gangolfusstraße, Apfelstraße, Rathausstraße, Kirchhovener Straße, Noethlichstraße, Körbergasse und Hochstraße vom Torbogen bis zum Beginn der Fußgängerzone
- Parkbereich B: Bewohner der Hochstraße von der Einmündung Fußgängerzone bis zum Markt, Josefstraße, Erzbischof-Philip-Straße, Patersgasse und Klostergasse
- Parkbereich C: Bewohner vom Beginn der Hochstraße bis zum Torbogen und dem Kirchberg
- Parkbereich D: Bewohner der Weberstraße, Poststraße, Hochstraße vom Markt bis zur Einmündung Industriestraße, Stiftstraße und dem Markt
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
- Personalausweis oder aktuelle Meldebescheinigung
- Kraftfahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Antragsteller müssen mit dem Hauptwohnsitz in einer der berechtigten Straßen gemeldet sein.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heinsberg
- 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO
Verfahrensablauf
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Der Bewohnerparkausweis kann bei persönlicher Vorsprache im Rathaus direkt mitgenommen werden. Bei einem digitalen oder schriftlichen Antrag wird der Ausweis postalisch zugestellt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Im Falle von z.B. Stadtfesten oder ähnlichen Veranstaltungen müssen diverse Parkflächen freigehalten werden. Hierzu zählen ggf. auch Bewohnerparkplätze.
Weitere Informationen
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Der Bewohnerparkausweis berechtigt nicht zum Parken auf sämtlichen Parkplätzen der Stadt Heinsberg. Lediglich das Parken auf den zum Parkbereich aufgelisteten Parkplätzen ist kostenfrei erlaubt. Ebenso besteht kein Anspruch auf einen freien Parkplatz.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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