Bewohnerparkausweis

    Bewohnerparkausweis

    Hinweise für Herzogenrath

    Beschreibung

    Hinweise für Herzogenrath

    Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können aufgrund des Erlasses III B 3-78-12/2 vom 4. Dezember 2015 des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) für ihre Werkstatt- und Servicefahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung (Handwerkerparkausweis) beantragen.

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungsamt - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herzogenrath

    Beizufügende Unterlagen 

    1. Antragsformular
    2. Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben
    3. Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben
    4. Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig)
    5. Aktuelle Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge auf denen die amtlichen Kennzeichen und die festen Firmenbeschriftungen ersichtlich sind

    Formulare

    Hinweise für Herzogenrath

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herzogenrath

    Bei allen Fahrzeugen muss es sich um ein Service- oder Werkstattfahrzeug handeln. 
    Personenkraftwagen (Pkw) und Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

    Als Service- und Werkstattfahrzeuge werden Fahrzeuge anerkannt,

    • die eine feste Ausstattung (Ein- oder Anbauten) aufweisen wie eine Werkbank, Aggregate (z. B. Pumpen, Kompressoren) oder spezielle Haltevorrichtungen für Geräte und Materialien (z. B. Werkzeug-, Gerätehalter, Lastenträger), welche glaubhaft regelmäßig unmittelbar am Einsatzort verwendet werden;
    • die nicht bedingt durch ihre Bauart oder Ausstattung ausschließlich oder fast ausschließlich für den Transport von Personen oder die Lieferung von Waren und Gütern bestimmt oder einsetzbar sind;
    • die mindestens ein Transporter, höchstens aber ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind;
    • die nur in Einzelfällen von c. abweichend auch Kombi oder Fahrzeuge mit bis zu 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht sein können, wenn für die Kriterien a. und b. die Nachweise erbracht werden.

     

    Die Genehmigung darf nur im Rahmen von Reparatur- und Montagearbeiten genutzt werden und berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz oder in dessen Nahbereich. Reine Liefer- und Ladetätigkeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung.

    Die Fahrzeuge müssen auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sein und mit einer festen Firmenbeschriftung (Mindestgröße DIN A4, Firmenname und Gewerk) auf beiden Fahrzeuglängsseiten versehen sein. Magnettafeln werden nicht akzeptiert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herzogenrath

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herzogenrath

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herzogenrath

    Berechtigungen

    Der Handwerkerparkausweis berechtigt Handwerksbetriebe zum Parken

    • in Parkzonen mit Parkscheibe, Parkuhren oder Parkscheinpflicht ohne Entrichtung einer Gebühr und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer
    • im eingeschränktem Halteverbot oder Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
    • auf Bewohnerparkplätzen § 45 (1) b StVO

    zu parken, soweit und solange dies - mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten - zur Durchführung von Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten notwendig ist.

    Der überörtliche Handwerkerparkausweis gilt nicht in Fußgängerzonen. Bei erforderlichen Arbeiten in Fußgängerzonen ist eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

    Jeder Handwerkerparkausweis gilt für ein Fahrzeug. Er ist übertragbar auf bis zu 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug.

    Die Handwerkerparkausweise sind im Original mitzuführen und im Sichtbereich der Frontscheibe auszulegen.

     

    Fahrzeugwechsel

    Der Original Handwerkerparkausweis muss bei einem Fahrzeugwechsel mit dazugehörigen neuen Fahrzeugpapieren zur Änderung der Behörde vorgelegt werden.

     

    Gültigkeitsdauer des Ausweises

    Die Gültigkeitsdauer des Handwerkerparkausweises beträgt immer ein Jahr ab Ausstellungsdatum.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de