Urkunden Beglaubigung
Beschreibung
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Standesamtliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde) dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. Die Urkunden sind bei dem Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat, als Zweitschrift anzufordern.
Grundsätzlich dürfen Dokumente nur beglaubigt werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage einer deutschen Behörde bestimmt ist. Im letzteren Fall ist der Name der Behörde und die Anschrift anzugeben.
Ausländische Dokumente dürfen von hier beglaubigt werden, sofern die Kopien vom Bürgerbüro selbst angefertigt werden und zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.
Unterschriften dürfen ebenfalls nur auf Dokumenten beglaubigt werden, wenn die Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist. Der Name und die Anschrift der Behörde ist dabei anzugeben.
Wichtig: Die Unterschrift darf erst im Bürgerbüro geleistet werden.
Ist die Unterschrift für öffentliche Zwecke erforderlich, wenden Sie sich bitte an einen Notar (z. B. Testament, Vorsorgevollmacht, Kaufvertrag etc.)
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, etc.)
- Original des zu beglaubigenden Dokumentes bzw. auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll
- Kopie des Originaldokumentes, welches beglaubigt werden soll
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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