Urkunden Beglaubigung

    Urkunden Beglaubigung

    Beschreibung

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg

    Standesamtliche Urkunden (z.B. Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde) dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. Die Urkunden sind bei dem Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat, als Zweitschrift anzufordern.

    Grundsätzlich dürfen Dokumente nur beglaubigt werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage einer deutschen Behörde bestimmt ist. Im letzteren Fall ist der Name der Behörde und die Anschrift anzugeben.

    Ausländische Dokumente dürfen von hier beglaubigt werden, sofern die Kopien vom Bürgerbüro selbst angefertigt werden und zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.

    Unterschriften dürfen ebenfalls nur auf Dokumenten beglaubigt werden, wenn die Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist. Der Name und die Anschrift der Behörde ist dabei anzugeben.
    Wichtig: Die Unterschrift darf erst im Bürgerbüro geleistet werden.

    Ist die Unterschrift für öffentliche Zwecke erforderlich, wenden Sie sich bitte an einen Notar (z. B. Testament, Vorsorgevollmacht, Kaufvertrag etc.)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9eab4f418b7c2de91ec25a6ef8eaa1e3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Domäne 3

    32816 Schieder-Schwalenberg

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg

    • Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, etc.)
    • Original des zu beglaubigenden Dokumentes bzw. auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll
    • Kopie des Originaldokumentes, welches beglaubigt werden soll

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg

    Verwaltungsverfahrensgesetz
    https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Schieder-Schwalenberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de