Vorgesehen zum Löschen - Privatwirtschaftliche Krankenhäuser ZulassungOnline erledigen

    - Zulassung von Krankenhäusern - Krankenhäuser gelten nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen dann als zugelassen, wenn diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen wurden - Man spricht in diesem Zusammenhang von so genannten Plankrankenhäuser

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem – bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung – die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.

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    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 300865

    40408 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 4750

    E-Mail: dez24.kh-planung@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
    • Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, ggf. der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages / Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen / umgesetzt werden soll, ggf. Angaben zur notwendigen personellen / apparativen Ausstattung etc.
    • Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium / der zuständigen Behörde zu klären sind

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • Zulassung als Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan = Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien durch das antragstellende Krankenhaus: Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • Zugelassene Krankenhäuser: § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zuständigkeit Landeskrankenhausplanung: § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
    • Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan per Feststellungsbescheid: § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
    • Krankenhausbehandlung durch zugelassene Krankenhäuser: § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Öffentliche Förderung von Investitionen: § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
    • Qualifikationsmerkmale für Plankrankenhäuser: § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
    • Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
    • Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
    • Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses

    Fristen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    • nicht quantifizierbar

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen am 23.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de